• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 29. Nov. 2015

Einbruch: Lebenslang; Hausfriedensbruch: 40 Jahre  

.   Offensichtlich unglücklich ist der Häftling mit seiner Strafe. Um sie nach mehreren Instanzen erneut zu rügen, verfolgte er - erfolglos - die Akteneinsicht. Sie wurde ihm verweigert, weil er sie selbst statt durch einen Rechtsanwalt beantragt hatte. Am 27. November 2015 verlor er in Holt v. Howard auch seine Rüge der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung nach dem Freedom of Information Act von Arkansas.

Wegen Einbruchs sitzt er lebenslang, wegen Hausfriedensbruchs zeitgleich 40 Jahre. Revisionen hatte er verloren, doch steht ihm noch der Weg ins Bundes­gericht offen. Deshalb wollte er sich in Staatsakten über sein Opfer unterrichten. Das Bundesberufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis verwarf seine verfassungsrechtliche Rüge. Der Supreme Court der USA in Washington, DC, sicherte die Gleichbehandlung hinzu, doch dürfe das einzel­staatliche Recht rational differenzieren.

Rational sei es, wenn der einzelstaatliche Gesetzgeber den Opferschutz berü­cksichtige und nicht jedem Verbrecher jede Akte bereitstelle. Der Gesetzgeber verweise Verbrecher zur Einsicht auf Rechtsanwälte, zu deren Aufgaben es zähle, keine Straftaten zu fördern. Sie würden die Einsicht realisierbar machen und dabei den Informationsmissbrauch verhindern. Zudem müsse sich der Kläger erinnern, dass der Supreme Court keinen effektiven Rechtsschutz garantiere.


Sonntag, den 29. Nov. 2015

30 Monate Haft nach Servereinbruch und EMailklau  

.   In United States v. Snowden lernt der strafrechtlich Interessierte die Merkmale der Strafbemessung. Der Verurteilte rügte in der Revision eine Haftstrafe von 30 Monaten. Er hatte eine Datenbank seines ehe­maligen Arbeitgebers angezapft und 20,000 EMails von vier seiner Mitarbeiter abgezapft, um mit ihm zu konkurrieren. Als Wettbewerber blieb ihm der Erfolg versagt, der Fall flog auf, und die Revision brachte ihm auch nichts.

Am 27. November 2015 entschied in Denver das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA nur bei der Schadenserstattung von Ermittlungskosten zu seinen Gunsten, nachdem beide Seiten einen Rechenfehler im Strafurteil entdeckt hatten. Snowden meinte, das Gericht habe den Schaden falsch bemes­sen und die Kosten der Datenbank einbezogen. Wenn das Schadensmaß nur die Ermittlungskosten berücksichtigt hätte, wäre eine Strafe von acht Monaten angemessen.

Der Schadensunterschied ist gewaltig. Die Ermittlung kostete etwa $25.000, während die Datenbank $1,5 Mio. wert war. Das Strafgericht hatte beide Beträge addiert. Nach den Strafzumessungsrichtlinien ist der maßgebliche Verlust pekuniärer Natur. Den Geldwert hatte die Staatsanwaltschaft nicht bewiesen. Entwicklungskosten entsprechen nicht dem Verlusterfordernis. Dennoch hält die Revision das Strafmaß aufrecht, da das Strafgericht auch andere Merkmale, unter anderem die verwerfliche Verletzung der Privatsphäre, anführte, die zur selben hohen Strafe führten, erläutert die Revisionsbegründung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.