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Samstag, den 05. Dez. 2015

Schlosser verklagte Google wegen Werbung  

.   Schlösser knacken kann der Schlosser. Doch Google ist vor ihm sicher, obwohl er eine gute Idee hatte, um gegen Wettbewerber ohne Gewer­begenehmigung vorzugehen, die im Internet werben. In Baldino's Lock & Key Service Inc. v. Google, Inc. verlor er am 4. Dezember 2015 seine Klage gegen Internetsuchmaschinen, die deren Angebote verzeichnen.

Lehrreich entschied in Richmond das Bundesberufungsgericht des vierten Be­zirks der USA gegen ihn. Die Suchmaschinen würden durch Werbeeinblendun­gen vom Verzeichnis illegal tätiger Schloss- und Schlüsseldienste profitieren und damit dem Anti-Mafia-Gesetz Racketeer Influenced and Corrupt Organizati­ons Act unterliegen, lautete die Klage, und gegen Markenrecht ver­stoßen. Den RICO-Anspruch gab der Kläger auf.

Der Markenanspruch sei unschlüssig, legte die Revision auf fünf Seiten dar. Nach dem Bundesmarkenrecht im Lanham Act, 15 USC §1125(a)(1)(B), muss die Werbung des Beklagten eine falsche oder täuschende Tatsachendarstellung über eigene oder fremde Produkte oder Leistungen enthalten, um die Haftung auszu­lösen. Da die Suchmaschinen keine eigenen Erklärungen zu den unechten Schlossern abgaben, sondern lediglich Erklärungen Dritter verzeichneten, kann kein Anspruch bestehen, lautet das Ergebnis.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.