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Sonntag, den 10. Jan. 2016

Der untreue Detektiv: Anklage abgewiesen  

.   Ein betäubter FBI-Detektiv wird in seinem Auto mit Nar­ko­tika gefunden, während als Beweis in einem Unter­suchungs­verfahren be­schlag­nahmte Narko­tika verschwun­den sind. Die Staats­anwalt­schaft vermutet eine Beweis­unter­schlagung und bean­tragt, eine Anklage gegen Drogen­händler zu­rück­nehmen zu dürfen. Dies ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zuläs­sig: The govern­ment may, with leave of court, dismiss an indict­ment, information, or complaint… Rule 48(a) Federal Rules of Criminal Procedure.

In USA v. Borges steht der Antrag unter dem Vor­behalt der späteren Neuanklage, also handelt es sich um Dismissal without Prejudice. Das Bundes­gericht der Haupt­stadt der USA in Washington, DC, erläu­terte am 31. Dezember 2015 die auf den Vorbehalt anwendbaren Grund­sätze: Rule 48 beabsichtigt to allow courts to consider the public interest, fair admini­stration of criminal justice and preser­vation of judicial inte­grity.

Wenn der Angeklagte dem Vorbehalt widerspricht, muss das Gericht nach höchst­gericht­licher Recht­sprechung ent­scheiden, ob der Vorbehalt ein rechts­widriges Damoclesschwert über dem Haupte des Ange­klagten bedeutet: The principal object … is … to protect a defendant against prosecutorial harassment, e.g. charging, dismissing, and recharging …, US v. Rinaldi, 34 US 22, 29 n.15 (1977). Nur bei außer­gewöhn­lichen Umständen kann der Vorbehalt erlaubt werden. Diese konnte das Gericht angesichts des Evidence Tampering durch den untreuen Detektiv nicht fest­stellen, wie es lehrreich auf zehn Seiten aus­führt. Die Anklage wird des­halb bedin­gungslos aufgehoben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.