Obwohl sich die öffentlichrechtliche Beklagte in den Ausschreibungsunterlagen dieses Recht vorbehielt und den AIA-Regeln folgte, klagte der Bieter mit einer Amtshaftungsklage nach 42 USC §1983: Die gegnerische Feuerwehrverwaltung habe nicht seins, das günstigste Bid, angenommen, sondern ein anderes. Das könne nur auf Bauchgefühl und einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhen. Sie habe seine Rechte nach dem 14. Verfassungszusatz verletzt.
Am 1. Februar 2016 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in St. Louis gegen den Bidder. Die Entscheidungsbegründung bringt Bauherren Erleichterung. Der Anspruch setzt die Verletzung eines legitimate Claim of Entitlement und damit einen Schaden voraus. Der Claim of Entitlement sollte nach Auffassung des Klägers in seinem Eigentumsrecht an der Vertragszuteilung bestehen; dazu wollte er das einzelstaatliche Vertragsrecht und die AIA-Richtlinie als Auslegungshilfe heranziehen.
Das Gericht wies dieses Argument letztlich zurück, weil kein Vertrag besteht. Aufgrund des Ermessensvorbehalts in der Ausschreibung konnte keiner der Bieter ein geschütztes Property Right an der Zuteilung erwerben. Der Rechtsgrundsatz, dass erfolglose Bieter kein privates, geldwertes Recht, dass das Recht anerkennt, haben, bleibt bestehen: …"unsuccessful bidders" do not have "private, pecuniary interests which the law will recognize and enforce"; State ex rel. Mid-Mo. Limestone, 962 SW2d 441.