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Dienstag, den 02. Febr. 2016

Rechtswidriges Bauchgefühl bei Ausschreibung  

.   Im amerikanischen Baurecht muss man das AIA kennen; es bietet Musterverträge für Bausachen und Leitlinien für Ausschreibungen an. In Demien Construction Co. v. O'Fallon Fire Protection District stritten sich die Parteien nach einer Ausschreibung um die Bedeutung der Leitlinien des Ar­chi­tekturverbandes. Diese besagen, dass in der Regel das preisgünstigte Ange­bot, Bid, ausgewählt wird. Doch sind Abweichungen zulässig, wenn die Bieter darauf hingewiesen werden.

Obwohl sich die öffentlichrechtliche Beklagte in den Ausschreibungsunterlagen dieses Recht vorbehielt und den AIA-Regeln folgte, klagte der Bieter mit einer Amtshaftungsklage nach 42 USC §1983: Die gegnerische Feuerwehrverwaltung habe nicht seins, das günstigste Bid, angenommen, sondern ein anderes. Das könne nur auf Bauchgefühl und einer fehlerhaften Ermessensausübung beru­hen. Sie habe seine Rechte nach dem 14. Verfassungszusatz verletzt.

Am 1. Februar 2016 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in St. Louis gegen den Bidder. Die Entscheidungsbegründung bringt Bauherren Erleichterung. Der Anspruch setzt die Verletzung eines legitimate Claim of Entitlement und damit einen Schaden voraus. Der Claim of Entitlement sollte nach Auffassung des Klägers in seinem Eigentumsrecht an der Vertragszu­tei­lung bestehen; dazu wollte er das einzelstaatliche Vertragsrecht und die AIA-Richtlinie als Auslegungshilfe heranziehen.

Das Gericht wies dieses Argument letztlich zurück, weil kein Vertrag besteht. Auf­grund des Ermessensvorbehalts in der Ausschreibung konnte keiner der Bieter ein geschütztes Property Right an der Zuteilung erwerben. Der Rechts­grund­satz, dass erfolglose Bieter kein privates, geldwertes Recht, dass das Recht anerkennt, haben, bleibt bestehen: …"unsuccessful bidders" do not have "private, pecuniary interests which the law will recognize and enforce"; State ex rel. Mid-Mo. Limestone, 962 SW2d 441.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.