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Dienstag, den 01. März 2016

Sachliche Zuständigkeit im Bundesgericht  

.   Wie zur Kolonialzeit bleiben die einzelstaaat­lichen Gerichte der USA primär zuständig. Doch die Bundes­gerichte gestat­ten Klagen über Bundes­recht sowie - zur Ver­meidung xeno­phobischer Urteile - bei Parteien aus unter­schied­lichen Staaten, wenn sie einen Mindest­streit­wert behaupten, siehe Kochinke, Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.

In Gwendolyn Spence v. Ford Motor Company verfehlte die Klägerin beide Alter­nativen der sachlichen Zustän­digkeit. Ihre Klage behaup­tete zwar inhalt­lich einen Streit um geistige Eigentums­rechte, die als Patent-, Urheber­recht- oder Bundes­marken­angelegen­heiten im Bundes­recht existieren.

Aber der Complaint ermangelt eines Vortrags zu einem solchen Tatbestand. Außerdem hatte die Plaintiff keinen Streitwert genannt, sodass ein federal Court auch bei Parteien aus mehr als einem Staat nicht über die Diver­sity Juris­diction zuständig sein kann. Die Klage wies das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Richmond am 29. Februar 2016 daher wegen fehlender Subject-Matter Juris­diction ab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.