• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 29. März 2016

Drei Zeilen im Rollfenster: Unwirksame AGB  

.   Gegen eine Klage ging ein Internetanbieter in Sgouros v. TransUnion Corp. mit der Schiedseinrede nach seinen AGB vor. Er verlor, und die Revisionsbegründung stellt lehrreich die Varianten des Vertragsschlusses und -Layouts im Internet dar. Hier hatte der klagende Kunde eine Schaltfläche mit einer Zustimmungserklärung zur Einholung einer Kreditauskunft im Fen­ster bedient. Sie befand sich neben einem Rollfenster, das drei Textzeilen an­zeigte und höchstens vermuten ließ, dass beim Scrollen AGB sichtbar würden.

In Chicago erörterte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 25. März 2016 die Merkmale des Vertragsschlusses, zu denen Kenntnis vom Vertragsinhalt, notfalls durch Hinweis auf eine durch Verknüpfung, Druck­fas­sung oder Postzusendung angebotene Vertragsfassung, gehöre. Solche Lösun­gen nutzte der Anbieter nicht, sondern beschränkte sich auf die mit dem nicht­ver­traglichen Hinweis beschilderte Schaltfläche und ein in seiner Bedeutung uneindeutiges Fenster mit Textfetzen.

Ist diese Entscheidung bedeutsam für Webseiten-AGB in den gesamten USA? Jein. Das Gericht ist für den siebten von dreizehn Revisionsbezirken zuständig. Seine Urteile entfalten keine USA-weite Bindungswirkung nach dem stare deci­sis-Grundsatz. Zudem gilt beim Sachverhalt nur das Recht von Illinois. Anderer­seits erklärt das Gericht, dass dieser Staat bestimmt nicht der einzige in den USA sein will, der solche Schlampigkeit als vertragsauslösend anerkennt. Dazu zieht es zahlreiche Urteile zur Abgrenzung vom vorliegenden Sachverhalt heran.

Im Ergebnis kann die Begründung daher als nützliche Synopse der Rechtslage auch über Illinois hinaus gelten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.