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Mittwoch, den 18. Mai 2016

Gerichtsstandsklausel wird per Ermessen verwirklicht  

.   Am 17. Mai 2016 erklärte der Beschluss in LVAR LP v. Ber­mu­da Commercial Bank Ltd. die Wirkung einer Gerichtsstandsklausel, wenn das Gericht seine eigene Zuständigkeit bejahen kann. Die Wirkung der Klau­sel führt es zu der Analyse nach dem Forum non conveniens-Grundsatz mit einer Umkehr der Beweislast. Die Vermutung für den Verbleib im vom Kläger ge­wähl­ten zuständigen Forum wird aufgehoben. Der von der Klausel abwei­chen­de Kläger muss das Gericht überzeugen, sein Ermessen gegen die Durchset­zung der Klausel auszuüben, erläuterte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA. Spricht die Klausel klar von einem bestimmten Fo­rum, und ist dieses ausdrücklich als ausschließliches Forum festgelegt, sind die Aussichten für die sich auf die Klausel berufende Partei günstiger. Oft ent­spre­chen aus Europa stammende, englisch- oder deutsch­sprachige Verträge nicht diesen Vor­gaben, doch in diesem Fall berief sich eine Partei aus Bermuda er­folgreich auf diese Forum Selection Clause. Die Klausel wirkt hier als Ver­zicht auf das gesetzliche Gericht. Zudem gilt sie hier auch für einen strittigen Pro­zess, obwohl sie vertraglich als Gerichtsstand für die Verwaltung eines Trusts be­stimmt war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.