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Sonntag, den 05. Juni 2016

Ausländische Marke im Inland nachgeahmt  

Bildmarken, Regionaltracht
.   Zahlreiche Varianten des Marken­kon­flikts findet der Leser in der lehr­reichen Urteils­be­grün­dung in Pa­le­te­ria La Michoacana Inc. v. Productos Lac­teos Tocum­bo SA de CV vom 27. Mai 2016: die ver­let­zen­de, die verwässerende, die be­schreibende Marke und die Ver­wechs­lungs­gefahr, alles in Verbindung mit der Nut­zung einer ausländischen Marke im Inland ohne Lizenz und in der Annahme, sie sei im Ausland eine regi­onal verbreitete geographische Bezeichnung ohne be­son­de­ren Schutz.

Vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, ver­teidigte seine Marken ein kalifornischer Eiskreme­her­stel­ler, der vor einem mexikanischen Hersteller der­sel­ben Ware in den USA aktiv war und eine Marke mit der Darstellung einer Da­me in Regionaltracht nutz­te, die die ausländische Firma für sich reklamierte, sowie Marken mit in den USA be­deu­tungslosen oder beschreibenden und damit nicht ein­tra­gungs­fä­higen Regi­o­nal­bezeichnungen einsetzte.

Am Ende gewinnen und verlieren in diesem Prozess beide Un­ternehmen, die den US-Markt mit ihren Marken teilweise zeitgleich aufbauten. Auch wenn der Anbieter aus dem Aus­land teilweise später in den USA ankam und ein kaum haltbares Qualitätssicherungssystem gegenüber seinen Li­zenznehmern unter­hielt, wird die Bildmarke mit der Re­gi­onaltracht dem älteren Nutzer ent­zo­gen. Das Gericht geht auf den Seiten 100 ff. auch detailliert auf den kaum vor­han­denen Schutz ausländischer Marken in den USA gegen­über Nachahmern ein, selbst wenn diese nicht gut­gläu­big han­deln.

Ausländische Marken, die irgendwann auch einmal in die USA gebracht werden sollen, sollte ihr rechtmäßiger Inhaber also möglichst früh in den USA anmel­den, was mit Amts­ge­büh­ren ab $225 recht erschwinglich ist. Eine Verwendung in den USA ist bei der Anmeldung noch nicht erforderlich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.