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Donnerstag, den 16. Juni 2016

Ohne Geld kein Schiedsprozess - daher Prozess?  

.   Eine ungewöhnliche Parteien- und Anspruchs­konstel­la­tion führt in Tillman v. Rheingold Firm zum un­ge­wöhn­lichen Er­geb­nis: Zahlt eine Partei die Schieds­verfahrens­kosten gemäß einer Schieds­klau­sel nicht und stellt das Schieds­gericht darauf­hin die Arbeit ein, kann trotz der Schieds­klausel ein Prozess vor dem ordent­lichen Gericht folgen. Das Unter­ge­richt war der An­sicht, der Geld­mangel führe zum Ende aller Ver­fahren, da die Schieds­klausel ausschließ­lich galt.

In San Francisco entschied am 15. Juni 2016 das im Gegen­satz zum Supreme Court der USA schieds­feind­liche Bundes­berufungs­gericht des neunten Be­zirks der USA hin­gegen, dass bei Ein­stel­lung des Schieds­verfah­rens wegen Geld­man­gels das ordent­liche Gericht für das weitere Ver­fahren zustän­dig ist. Die schieds­beklagte Kanz­lei hatte sich unter Beru­fung auf die AAA-Schieds­regeln gewei­gert, den Schieds­kosten­vorschuss zu über­nehmen, als die Schieds­klägerin sich nicht genug Geld für ihren Anteil am Vor­schuss leihen konnte.

Das Untergericht sah das Problem der Schieds­klägerin nach Rule 41(b) des Bun­des­prozess­rechts als verwei­gerte Mit­wirkung im vertrag­lich verein­barten Schieds­verfahren und als Ver­stoß gegen die Verweisungs­verfü­gung des Ge­richts ans Schieds­gericht an. Die Einstellung durch den Schiedsrichter hielt es nach dem des Bundes­schieds­gesetz für 9 USC §1-konform.

Die Revision berief sich auf den Supreme Court: [C]ourts must rigorously en­for­ce arbi­tration agree­ments according to their terms. Am. Express Co. v. Ita­lian Colors Rest., 133 S.Ct. 2304, 2309 (2012). Es meint, der Begriff enforce the agree­ment sei in diesem Fall unklar, und erklärte lesens­wert, dass der Be­griff en­for­ce sich auf den ernst­haften Ver­such der Mit­wirkung am Schieds­ver­fah­ren be­schrän­ken kann. Die Einstel­lung entsprach nämlich den Schieds­re­geln. Das Bun­des­schieds­gesetz, Federal Arbitration Act, regele nicht, dass dann kein or­dent­licher Prozess folgen dürfe. Der Beob­achter will nicht aus­schließen, dass der Fall den Supreme Court in Wash­ington, DC, erreicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.