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Freitag, den 17. Juni 2016

Kein Schutz für Forenbetreiber bei alten Filmen?  

.   Forenbetreiber genießen Immunität für von Dritten ein­ge­stell­te Wer­ke, doch in Capitol Records LLC v. Vimeo LLC behaup­tete eine Rechte­verwer­terin, bei vor 1972 ge­dreh­ten Fil­men mit Musik­schnipseln gelte diese Ent­lastung nach dem Digi­tal Mil­len­nium Copy­right Act nicht.

Am 16. Juni 2016 entschied in New York City das Bundes­beru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA den Streit in der Revi­sion mit einer 55-sei­tigen Be­grün­dung. Die Geltung der Betrei­ber­immuni­tät aus 17 USC §512(c) auf sol­che alten Filme bestä­tigte das Ge­richt eben­so wie für neu­ere Werke. Außer­dem wandte es sich der Frage zu, ob einem Foren­betrei­ber die Immuni­tät ver­wehrt wird, wenn sein Per­sonal die Filme be­merkt hat.

Das allein stellt keine mutwillige Blind­heit gegen­über der von der Rech­tever­werte­rin behaup­teten Ur­heber­rechts­ver­letzung dar, die dem Foren­betre­iber zuzu­rechnen wäre, erklärte der United States Court of Appeals for the Second Circuit. Das Unter­gericht muss nun weiter prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.