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Sonntag, den 10. Juli 2016

Schmerzensgeld nach Arrest im Migrationsamt  

.   In Handschellen musste ein Beamter a.D. ausharren, als er versehentlich mit seiner Pistole beim Migrationsamt den Besucher- statt den Mit­arbeitereingang wählte. Statt in der gewünschten Fortbildung fand er sich vor al­ler Öffentlichkeit verhaftet wieder. Er verklagte den Sicher­heits­dienst, der ihn fest­ge­nom­men hatte, im Fall Johnson v. Paragon Systems Inc. auf Schmer­zens­geld wegen rechtswidriger Zufügung emotionaler Schäden.

Am 1. Juli 2016 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt Washington ge­gen ihn. Der Beklagte argumentierte, dass das Festhalten in Handschellen kei­ne außergewöhnliche Handlung darstelle und damit die Klage unschlüssig sei. Der Kläger glaubte hingegen, einen pensionierten Polizeibeamten öf­fent­lich wegen nicht-rechtswidrigen Verhaltens zu bedrohen und bloßzustellen, sei skan­da­lös.

Das Gericht befand, dass die von ihm detailliert dargelegten Voraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt waren: Handcuffing suspects is a normal de­ten­tion practice that cannot be considered outrageous. Auch der behauptete Um­stand, dass ein Mitarbeiter des beklagten Dienstes noch zwei Monate lang eine Strafverfolgung in Aussicht stellte, grei­fe nach Präzedenzfallrecht nicht: This al­legation also fails to rise to the level of conduct so extreme in degree "as to go beyond all possibly bounds of decency."

Die erlittene Erniedrigung des Klägers habe bei ihm zudem keine derartige Ver­zweif­lung ausgelöst, dass sie die durchschnittliche Erfahrung bei einer Ver­haf­tung so überschreite, dass ein gesundheitlicher Schaden nicht un­wahr­schein­lich wäre. Im Ergebnis sei sein Leiden nicht gravierender als das eines Pro­fes­sors, der seine Universität erfolglos verklagte, die ihm Lehr­ver­an­stal­tun­gen außerhalb seines Schwerpunkts zuwies. Diese Zuweisung stellte auch kein extremes Fehlverhalten dar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.