• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 20. Juli 2016

Markenstreit um Vodka und Kusslippen  

PD - Washington   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco hob am 14. Juli 2016 ein Urteil des Untergerichts in der Sache JL Be­ve­rage Co. LLC v. Jim Beam Brands Co. zugunsten der Beklagten auf. Der Klä­ger, ein Hersteller aromatisierter Vodkas, besitze keine Ansprüche we­gen Mar­ken­ver­stoßes, falscher Herkunftsbezeichnung oder unlauteren Wett­be­werbs. Maß­geb­lich für diese Beurteilung waren das Bundes­marken­gesetz, der Lanham Act, sowie das Recht des Staates Nevada.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Kläger versucht hat­te, eine Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion zwischen seinen ein­getragenen Marken und der einzutragenden Marke der Beklagten nach­zu­wei­sen. Angriffsfläche boten die mittlerweile von beiden verwendeten Kuss­lip­pen auf ihren Vodkaflaschen. Nach Ansicht der Klägerin ergäben sich hier­aus so­wohl eine forward als auch eine reverse Confusion: der Verbraucher wer­de fälschlicherweise nicht nur von der alten auf die neue Marke schließen, son­dern auch umgekehrt.

In seiner Begründung führte das Gericht drei Hauptargumente an: die Be­weis­last obliege der Beklagten, und die Beweise hätten meistbegünstigend zu­gun­sten der Klägerin gewertet werden müssen; außerdem sei nicht geklärt wor­den, ob die entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Likelihood of Con­sumer Confusion bestritten worden wären. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Ver­wechslungsgefahr vorliegt, habe das Untergericht in der Hauptsache nämlich auf den Standard der preliminary Injunctions, die Merkmale des einstweiligen Rechtsschutzes, abgestellt und damit einen Rechtsfehler be­gan­gen, der sich schließlich auch auf das Ergebnis ausgewirkt habe.


Mittwoch, den 20. Juli 2016

Ausländer beim Waffenkauf schockiert: Schmerzensgeld?  

.   Ein Waffenhändler verkaufte einem Ausländer keine Waf­fe, weil er das Gesetz missverstand. Der schockierte Kunde verklagte ihn auf Scha­densersatz wegen emotionaler Schmerzen. In Ahmed Eldib v. Bass Pro Out­door World LLC folgte am 17. Juli 2016 die Revisions­ent­schei­dung, die ihm mit einer lehrreichen Begründung vom Bundes­berufungs­ge­richt des vier­ten Bezirks der USA in Richmond die Vergeltung versagte. Zuerst erklärte das Ge­richt kurz die Anspruchsmerkmale des Torts von emotional Distress:
In Virginia, to establish liability for intentional infliction of emo­tio­nal distress, a plaintiff must prove: "(1) the wrong­do­er's conduct was intentional or reckless; (2) the conduct was out­rageous and in­to­le­ra­ble; (3) there was a causal connection between the wrong­do­er's con­duct and the emotional dis­tress; and (4) the emo­tio­nal dis­tress was severe." Harris v. Kreutzer, 624 SE2d 24, 33 (Va. 2006). To satisfy the second element, it is not enough that the con­duct is "[i]n­sen­si­tive and demeaning"; rather, the conduct must be "so out­ra­geous in cha­racter, and so extreme in degree, as to go be­yond all pos­sible bounds of decency, and to be regarded as at­ro­cious, and ut­ter­ly in­to­le­rable in a civilized community."
Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit entschied gegen den Kläger, weil die Verkaufsweigerung does not rise above the level of "mere in­sults, indignities, threats, annoyances, petty oppressions, or other tri­via­li­ties," Gaiters v. Lynn, 831 F2d 51, 53 (4th Cir. 1987). Furthermore, the com­ments were not "manifestly disparaging or demeaning" of Eldib's ethni­ci­ty or national ori­gin. Gaiters, 831 F2d at 54. Für eine ärgerliche Erfah­rung gibt es kein Schmer­zens­geld.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.