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Dienstag, den 26. Juli 2016

Grenzen der Verleumdung im Erotikwesen: SLAPP  

.   Die Web-Darstellung einer gebetteten Frau aus dem ge­werb­lichen Erotik­wesen, hinter der ihr Name gezeigt wird, wäh­rend unter dem Bild der Ausdruck eines Schocks über die HIV-Er­krankung einer Künst­le­rin aus ih­rem Gewerbe folgt, ist im Rah­men der Gren­zen einer Verleum­dung für einen Scha­dens­ersatz­anspruch ge­eignet, erklärt der Revisions­beschluss in Leah Manzari v. Asso­ciated News­papers Ltd. vom 25. Juli 2016.

Die abgebildete Frau verklagte eine Zei­tung, die einen reißer­ischen Bericht mit einem dominie­ren­den Bildnis von ihr verband, den das Bundes­beru­fungs­ge­richt des neunten Bezirks der USA in San Fran­cisco in seiner 23-sei­tigen Be­schluss­begrün­dung veröf­fent­licht. Die Zei­tung machte das Bundes­ver­fas­sungs­recht der Presse­frei­heit im ersten Ver­fassungs­zusatz geltend und beantragte nach dem anti-SLAPP-Gesetz Kali­forni­ens ein schnel­les Ende des Pro­zesses schon in der verfas­sungsrecht­lichen Vorprüfung.

Das anti-Strategic Lawsuit Against Public Participation-Gesetz soll lange Pro­zes­se vermeiden, wenn früh erkenn­bar ist, dass Presse- oder Meinungs­frei­heits­rech­te durch Verleum­dungs- und ähnliche Klagen einge­schränkt wür­den. Die Klage muss dem­nach schlüs­siger als üblich sein. Hier war dies der Fall, er­klärte das Gericht lehr­reich. Nicht nur war eine Verleum­dung erkenn­bar; sie war zu­dem, wie im Rahmen des Presse­rechts erforderlich, als bös­wil­lig sub­stan­tiiert. Daher wird die Klage zum voll­stän­digen Prozess vor dem Unter­gericht zuge­lassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.