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Freitag, den 05. Aug. 2016

Pfändung von Staats-Domainnamen, ccTLDs, wie .ir  

.   Country code top level domains wie .ir oder .sy werden von ICANN Staaten zugordnet. Dürfen Gläubiger von Staaten diese ccTLDs pfänden? Das Revisionsurteil in Weinstein v. Iran prüfte diese Frage mit Aspekten der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, FSIA, als die Kläger Geldurteile gegen mehrere Staaten erstritten hatten und diese nun in de­ren Domains im Standard- und im internationalisierten Format sowie die von ICANN zugeordneten IP-Anschriften vollstrecken wollten.

Das Bundesberufungsgericht für den Bezirks des District of Columbia, all­ge­mein als zweithöchstes Gericht der USA bekannt, entschied am 2. August 2016 für die Staaten. Zuerst erklärte es die Internetstruktur samt der Be­deu­tung der ccTLDs und IP-Anschriften im Domain Name System, DNS, sowie die Rolle der Dritt­schuldnerin, ICANN, einer kalifornischen gemeinnützigen Verwal­tungs­ge­sell­schaft.

Nachdem das Gericht die Urteile der Kläger unter der Terrorausnahme des FSIA, 28 USC §1605(a)(7) u. §1608, erörterte, sprach es die Abweisungs­be­grün­dung des Untergerichts an, dass die Pfändungsziele keine Sachen im Sinne von DC Code §16-544 im DC-Recht darstellen. Die Revision lehnte diese Ana­ly­se ab und be­stätigte die Abweisung der Pfändungsklagen mit einer an­de­ren Begründung:

Sie läuft darauf hinaus, dass die USA sich gegenüber der internationalen Ge­meinschaft der Nationen zum Schutz des Internets verpflichtet haben und ein Chaos in der Internetverwaltung verhindern müssten. Eine Pfändung wür­de die berechtigten Interessen von Personen verletzen, die keinen Anlass für die zu­grundeliegenden Urteile gegeben haben, und damit gegen 18 USC § 1610(g) des Bundesvollstreckungsrechts verstoßen. Sie würde nämlich die Spaltung des Internets bedeuten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.