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Dienstag, den 16. Aug. 2016

Standby Letter of Credit: Strikte Bedingungen  

.   Ein Fleischverkauf in den Kosovo endet für den ameri­ka­ni­schen Lieferanten in Mago International v. LHB AG verhängnisvoll: Erst zahlt der Kunde nicht, dann weigert sich die Bank, auf Vorlage von Kopien der Frachtbriefe nach einem Standby Letter of Credit zu zahlen. In New York City entschied am 15. August 2016 auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA gegen ihn.

Der Lieferant konnte keine unterzeichneten Frachtbriefe vorlegen und meinte, dass Unterschriften nach den Regeln der Uniform Customs and Practice for Do­cu­mentary Credits nach der Auslegung der International Chamber of Com­mer­ce Banking Commission nicht verlangt seien. Das Gericht erklärte jedoch, dass die zulässigen Copies der Frachtbriefe nur das erste Prüfmerkmal darstellten. Das zweite sei der darus hervorgehende Beweis der Lieferung als Beleg für das shipment of the goods to the applicant, aaO 6.

Der Beweis der Lieferung ist nach dem SLOC zu erbringen: [T]here is not evi­den­ce that the shipping information on the bill of lading reflects the actual ship­ment of the goods--precisely the information that the SLOC requires. Genau für diesen Zweck enthalten die Papiere einen Unterschriftsabschnitt, der mit dem Wort Received beginnt. Ohne die strikte Erfüllung dieser Voaussetzung kann der Kläger keinen Zahlungsanspruch duchsetzen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.