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Mittwoch, den 17. Aug. 2016

Datenschutz auch ohne Gesetz: USA  

.   Ein klassischer Fehler beim Datenschutzvergleich besteht darin, allein auf Gesetze abzustellen und das in den USA seit mehr als 120 Jah­ren geltende Right of Privacy zu ignorieren. Der Beschluss in Carlsen v. Game­stop Inc. vom 16. August 2016 zeigt die Vielfalt der Rechtsgrundlagen auf, die bei behaupteten Datenschutzverletzungen - hier der Weitergabe einer Fa­ce­book-ID durch einen Computerspielanbieter, der vertraglich zusicherte, per­sön­lich identifizierbare Kundendaten nicht weiterzugeben, - greifen kön­nen.

Hier vorlor der Kläger im Untergericht, weil es die Datenweiterleitung als scha­dens­los ansah und damit die Aktivlegitimation des Klägers für sich und sei­ne Sam­melklagekomparsen verneinte. In St. Louis prüfte das Bundesberu­fungs­ge­richt des achten Bezirks der USA diese Rechtsfrage erneut. Die Min­der- wie die Mehrheitsbegründungen der Richter erörtern lesenswert die Voraussetzungen der Legitimation in Art. III der Bundesverfassung.

Neben der Schadenserörterung sind die Begründungen wichtig für das Ver­ständ­nis der An­spruchsgrundlagen. Zentrales Thema ist dabei die Qualität des Schadens, die nicht allein in der Datenweitergabe zu suchen ist. Die An­sprü­che folgen aus der vertraglichen Zusicherung, hier einer express War­ranty, weil sie ausdrücklich einen - gesetzlich nicht erforderlichen - Schutz ver­sprach, ebenso wie aus dem Recht der unerlaubten Handlungen - dem hi­sto­ri­schen Da­ten­schutz­an­satz - mit Verweis auf Verbraucherschutzrecht und sei­nem Verbot der Kundentäuschung. Interessant ist auch, dass die Facebook-ID nicht als per­sön­lich identifizerbares Datum eingestuft wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.