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Sonntag, den 21. Aug. 2016

Prozess um Plagiat vor welchem Gericht?  

.   Ungewöhnlich gründlich und verständlich erörtert die Be­grün­dung in Inspired by Design LLC v. Sammy's Sew Shop LLC die Zu­stän­dig­keits­ab­wä­gun­gen in einem Prozess um ein Plagiat von Haustierbetten. Die Er­wä­gun­gen des Gerichts vom 3. August 2016 gelten im internationalen Verkehr eben­so wie im diesen Streit zwischen einer Klägerin aus Kansas und einer Be­klag­ten aus Kalifornien.

Die Klage wurde vor dem Bundesgericht für Kansas erhoben, weil die Beklagte das Design der Klägerin nachgeahmt haben und in Kansas über einen Dritten ein Produkt zur Lieferung nach Kalifornien bestellt haben soll. Die Beklagte be­stritt die örtliche Zuständigkeit, die das Gericht unter den Kriterien für die per­so­nal Jurisdiction und Venue prüfte.

Die Frage der Zuständigkeit für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Forums­staat über die Person der Beklagten war in drei Schritten zu untersuchen. Das Gericht konnte keine general Jurisdiction feststellen, weil die Beklagte nicht fort­gesetzt und systematisch in Kansas wirkt. Es fand jedoch eine specific Ju­ris­diction, weil die Beklagte sich das Muster aus Kansas beschaffte und dort durch das Plagiat Schäden zulasten der Klägerin auslöste.

Diese Feststellung hielt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung im dritten Schritt stand, als das Gericht die Rechtsstaatlichkeit der Ausübung der Ge­richts­barkeit über die Forumsfremde nach dem Fourteenth Amendment un­ter­suchte: Die Nexus- und fair Play and substantial Justice-Kriterien sind erfüllt. Schließ­lich bestätigte es in der Venue-Prüfung nach 28 USC §1391(b), dass meh­re­re Gerichte zuständig sein können, doch kein Grund für die Verweisung nach Kalifornien spricht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.