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Mittwoch, den 31. Aug. 2016

Kostenerstattung ist eine Ausnahme mit Ausnahmen  

.   Der Fall Deutsh v. Jesus Becerra Inc. erklärt die Aus­nah­me von der American Rule, nach der im US-Prozess jede Partei die eigenen Pro­zess­kosten trägt. Hier schrieb das Bundesgesetz zum Behinderten­schutz eine Kos­ten­erstattung im Ermessen des Gerichts zugunsten der obsiegenden Par­tei vor, und das Gericht gab dem Erstattungsantrag nicht statt.

In der Revision entschied am 30. August 2016 in New Orleans das Bundes­beru­fungs­ge­richt des fünften Bezirks der USA jedoch zugunsten des Klägers, der eine Feststellungsklage und Verfügung gegen eine Bäckerei ohne be­hin­der­ten­ge­rech­ten Eingang und Parkplatz gewonnen hatte. Die Begründung ver­weist auf einen Prä­zedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der USA in Wa­sh­ing­ton, DC. In Christiansburg Garment Co. v. EEOC, 434 US 412, 417 (1978), hatte der Supreme Court entschieden, dass außer bei besonderen Umständen in Bür­ger­rechts­fällen die im Gesetz vorgesehene Erstattung die Regel, nicht die Ausnahme, ist.

Hier konnte das Gericht die Ausnahme der special Circumstances nicht fest­stel­len und folgerte, dass das Untergericht sein Ermessen missbraucht hatte. Der Fall kehrt nun dorthin mit der Maßgabe zurück, die Erstattungs­be­rech­nung vor­zu­nehmen, um dann seine Kostenverfügung zu erlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.