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Freitag, den 23. Sept. 2016

Souverän als Bauherr: Subcontractor in Gefahr  

.   Wenn ein Staat der USA als Bauherr auftritt, gelten Son­der­re­geln - wie auch bei Botschaften und internationalen Organisationen: Sie dür­fen dem Generalunternehmer wirksam ein Privity zu Subunternehmern ver­trag­lich ver­bieten und sind vor Baupfandrech­ten, Liens, nach Staatsverträgen wie der Wie­ner Übereinkunft von 1961 oder nach einzelstaatlichem Recht ge­schützt.

Dennoch arbeiten auch bei staatlichen Bauprojekten Subunternehmer dem Ge­ne­ral­unternehmer zu, der mit dem Bauherrn kontrahiert. Privity beschreibt die in­di­rekte Vertragsbeziehung zwischen Parteien. Sie kann wirksam im Verhältnis Bau­herr und Subunternehmer ausgeschlossen werden. Der vom General­un­ter­neh­mer nicht vergütete Subunternehmer darf dann seine Forde­run­gen nicht ge­gen­über dem Bauherrn geltend machen. Im öffentlichen Bau­recht der USA soll da­her der Miller Act Subunternehmer schützen, indem er diesen erlaubt, er­stens einen Payment Bond vom Generalunternehmer und zweitens eine Zah­lung binnen 90 Tagen aus die­sem Bond zu verlangen, ohne einen komp­li­zier­ten, langwierigen und teuren Rechtsstreit erdulden zu müssen.

In Strittmatter Metro Inc. v. Fidelity and Deposit Co. of Maryland entschied das Bun­des­ge­richt der Hauptstadt am 20. September 2016 einen solchen Anspruch nach dem einzelstaatlichen Little Miller Act, gegen den der General Contractor ein­wandte, der Subcontractor sei durch Einbeziehung einer Mediationsklausel aus dem Hauptvertrag in den Subunternehmervertrag gebunden und müsse erst dieses Verfahren durchschreiten. Mit dem Privity-Verbot des Hauptvertrages sei diese Incorporation by Reference unwirksam, urteilte das Gericht lesenswert, und lässt den Sub direkt aus der Zahlungsgarantie vorgehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.