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Samstag, den 01. Okt. 2016

Kein Auto im Gewinnspiel: Schuldet Fiat Schadensersatz?  

.   Der Verweisungsbeschluss in Goldman v. Fiat Chrysler Auto­mobiles US LLC vom 30. September 2016 liest sich unterhaltsam, bis der Leser merkt, dass ein frecher Kläger das Gericht zu einer Subsumtion zwingt. Bei einer Autoausstellung durften Besucher Nudeln zählen; wer richtig riet, ge­wann einen Fiat. Der klagende Rechtsanwalt verlor und verlangte vom Ver­an­stal­ter (a) ein Auto, (b) Reparaturkosten für sein altes Auto, das er wei­ter­nut­zen musste, (c) Kauf eines viel teureren neuen Autos, als sein altes zusammen­brach, (d) eigenen Auf­wand, und (e) Anmeldegebühren und -steuern.

Das Bundesgericht der Hauptstadt verwies die Klage an das einzelstaatliche Ge­richt, weil sie nicht den Mindeststreitwert für einen Prozess vor dem Bun­des­ge­richt bei Parteien aus verschiedenen Staaten erreichte. Eine bundes­recht­li­che Frage, federal Question, bei der der Streitwert keine Rolle spielt, liegt nicht vor, also konnte die sachliche Zuständigkeit nur aus der Diversity Ju­ris­dic­tion stam­men. Sie erfordert Beteiligte aus unterschiedlichen Staaten und einen Wert von $75000. Der Kläger, Attorney in New York, besuchte die Aus­stel­lung in der Haupt­stadt.

Die Verweisung an den District of Columbia Superior Court ist die logische Fol­ge. Der United States District Court for the District of Columbia erörterte wich­ti­ge De­tails der Streitwertbemessung in seiner zehnseitigen Begründung. Die Ver­schwen­dung wertvoller Zeit eines überlasteten Gerichts ist eine Zu­mu­tung. Und weil das Gericht mangels Zuständigkeit die materiellen Rechts­fra­gen nicht klären durfte, muss sich noch ein zweites Gericht mit dem un­ver­schäm­ten Kläger beschäftigen - wenn er nicht gar in die Revision geht!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.