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Samstag, den 29. Okt. 2016

Zu Gericht geschlendert und Chance verpasst  

.   Keine Verbotsverfügung erhielt in Wreal LLC v. Ama­zon.com Inc. der Kläger. Der Begriff Wettlauf zum Gericht war ihm wohl fremd. Er besitzt eine Marke für Porno-Streaming und Geräte, die er mit einer Klage vor einer verwechselbaren Marke für Internet­strea­ming ver­teidigen wollte. Schon zwei Wochen nach Bekanntgabe des anderen Dienstes und Produkts klag­te er auf dreifachen Schadensersatz wegen behaupteter Mar­ken­ver­let­zung nach dem Lanham Act. Sechs Monate später beantragte er eine Ver­fü­gung, die fol­gen­den Merkmalen unterliegt:
(1) it has a substantial likelihood of success on the merits;
(2) irreparable injury will be suffered unless the injunction issues;
(3) the threatened injury to the movant outweighs whatever damage the proposed injunction may cause the opposing party; and
(4) if issued, the injunction would not be adverse to the public in­ter­est.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta bestätigte mit seiner rechtlichen Nachprüfung die abweisende Entscheidung des Unter­ge­richts. Eine konkrete Frist schreibt das Common Law für den Antrag auf eine einstweilige Verfügung, Injunction, nicht vor. In der Rechtsprechung zu die­sem als außergewöhnlich geltenden Rechtsmittel hat sich der Grundsatz ent­wickelt, dass ein unverzügliches Einschreiten erforderlich sein muss, um ir­re­pa­rab­len Schaden zu verhindern.

Das mehrmonatige, nahezu untätige Zögern des Klägers verbietet dem Gericht die Feststellung eines unmittelbar bevorstehenden irreparablen Schadens. Des­halb muss der Antrag erfolglos bleiben, erklärte das Gericht am 28. Oktober 2016.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.