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Mittwoch, den 02. Nov. 2016

Copyright: Haftungsprivileg im Internet kostet 6 Dollar  

.   Internetdienstleister gewannen durch den Digital Mil­len­ni­um Copy­right Act einen Haftungsschutz für Fremdmaterialien, die Dritte ein­stel­len, beispielsweise in Foren und Webseiten. Voraussetzung ist die Mel­dung eines Zu­stän­digen nach 17 USC §512(c)(2) beim Copyright Office in Wa­sh­ing­ton, DC, das am 1. November 2016 seine neue Verordnung über die Mel­dung ver­kündete und eine Gebühr von sechs Dollar festlegte. Bisher betrug die Fee $105.

Das Amt erörterte in seiner Verkündung unter dem Titel Designation of Agent To Receive Notification of Claimed Infringement die Kommentare der Öf­fent­lich­keit und die Abwägungen für die Endfassung der Verordnung. Inter­es­san­ter­wei­se fand es keine Unterstützung für den Vorschlag, die EMail­anschrif­ten der Zuständigen in seiner öffentlichen Datenbank zu verschleiern, s. Fn. 48.

Von Dienstleistern im Internet wird nicht viel verlangt. Sie müssen auf ihrer Web­sei­te auf den DMCA Designated Agent fehlerfrei hinweisen und den Hin­weis al­le drei Jah­re aktualisieren. Außerdem müssen sie die Meldung beim Amt vor­neh­men und darauf eingerichtet sein, auf Beschwerden von Rechteinhabern wegen Rechteverletzungen schnell zu reagieren.

Die Hürden für Rechteinhaber sind meist höher, da sie zahl­rei­che Anforde­run­gen des DMCA erfüllen müssen. Melden sie ihre Rüge fehlerhaft an oder fußt diese gar nicht auf Urheberrechtsverletzungen, landet sie meist in besonderen Internet­da­ten­ban­ken zur Belustigung der Öffentlichkeit. Zudem sind die Kos­ten einer Abmahnung für Rechteinhaber oft wirtschaftlich untrag­bar. Schließ­lich gibt es das kostenüberbürdende GOA-Konzept in den USA nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.