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Montag, den 07. Nov. 2016

Faire Behandlung des Beklagten bei Prozessfristen  

.   In Ponder v. Prophete streiten die Parteien um die frühe Ab­wei­sung von Ein­re­den des Beklag­ten gegen Schadens­ersatz­ansprüche nach einem An­griff in einer Urlaubs­villa. Binnen 21 Tagen muss ein Beklag­ter im US-Pro­zess auf die Klage erwi­dern. Der Klä­ger hat hin­gegen jahre­lang Zeit, sei­ne Kla­ge zu for­mu­lie­ren. An die Schlüs­sig­keit der Klage­schrift werden hohe An­sprüche ge­stellt.

Gelten dieselben strengen Anforderun­gen für die in der Er­wi­de­rung be­haup­te­ten Ein­reden, Defenses, prüf­te U.S. Magi­stra­te Judge Rush­felt vom Bun­des­ge­richt für Kan­sas in Tope­ka. Am 3. Novem­ber 2016 er­teil­te er die Ant­wort mit einer fünf­sei­ti­gen, lesens­wer­ten Ver­fügungs­begrün­dung. Beim gegen­wär­tigen Sach­stand lie­gen dem Ge­richt nur die Schrift­sätze vor, wäh­rend die Be­weise erst noch im Beweis­aus­for­schungs­ver­fahren Dis­covery beige­bracht werden müs­sen.

Der Kläger hatte nach Eingang der Klage­erwi­derung bean­tragt, einige Ein­reden gleich abzu­weisen. Der Rich­ter ent­schied, dass auf die Erwi­derung nicht der­sel­be stren­ge Maß­stab wie auf Kla­gen anzu­wenden ist. Außerdem lau­te die Rechts­folge bei Schwä­chen nicht die Abwei­sung wie bei der unschlüssi­gen Kla­ge, son­dern die Ein­räu­mung einer Hei­lungs­frist, in der der Be­klag­te seinen Vor­trag nach­bessern darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.