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Mittwoch, den 07. Dez. 2016

Wie Hyänen den Kuchen teilen: Erfolgshonorar  

.   Erfolgshonorare aus einem Urteil über 2 Milliarden Dollar be­an­spruchen mehrere Anwälte im Fall Petersen v. Iran und fallen mit An­trä­gen auf die Pfändung von Kuchenstücken sowie Ansprüchen auf weitere An­tei­le und auf Schiedsgerichtsverweisungen übereinander her.

Am 6. Dezember 2016 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen Gier, schützte die Mandanten und ließ die Frage der Aufteilung des großen Kuchens mit Dritteln oder mehr für die Anwälte offen. Sicher ist nur, dass die Man­dan­ten nicht für mehr eingeschaltete Anwälte haften als für die, mit denen sie un­mit­tel­bar einen Mandatsvertrag schlossen. Die Mandanten sind zahlreiche Op­fer von Ter­ror­anschlägen, zu deren Gunsten Urteile ergingen und deren Scha­dens­er­satz­an­sprü­che durch die Pfändung iranischer Staatsbankkonten in New York City befriedigt werden sollen.

Zur Sicherung der Mandantenansprüche wurde ein Treuhandkonto ein­ge­rich­tet, auf das bei­ge­zo­ge­ne Anwälte nun eigene Ansprüche gegen die Mandanten oder die sie beauftragenden Anwälte behaupten und mit einem Honorar­pfand­recht sichern wol­len. Der United States District Court for the District of Co­lum­bia er­klär­te den An­wäl­ten lehrreich auf 20 Seiten, dass Honoraransprü­che un­mit­tel­bar mit den Man­danten vereinbart sein müssen; sonst ist eine Pfän­dung un­zu­lässig. Bei­ge­zo­ge­ne Anwäl­te können einen Anspruch gegen an­de­re An­wäl­te besitzen; der ist nicht durch eine Pfändung des Mandantenvermögens si­cher­bar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.