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Samstag, den 10. Dez. 2016

Facebook ausgetrickst, Kunden bespamt: Haftung?  

.   Die Haftungsgrundlagen für eine EMailkampagne an Kun­den eines Internetdienstleisters trotz Verbots in dessen Nutzungsvertrag er­ör­tert wegweisend die Begründung in Facebook Inc. v. Power Ventures Inc. am 9. Dezember 2016. Die Beklagte sammelte Kundenkontakte der Klä­ge­rin und schrieb sie werbend an. Sie fuhr auch fort, als die Kläge­rin ihr dieses Vor­ge­hen ausdrücklich mit einem Cease & Desist Letter verbot.

Der Prozess betrifft die Haftung der Beklagten wegen Verletzung von zwei Bun­desgesetzen und wegen des Verstoßes gegen die Terms of Service der Klä­ge­rin. Die Vertragsbedingungen lösen keine Haftung aus, nur weil die Be­klag­te die Klägerin mit derem eigenen Angebot und Funktionen austrickste, en­tschied in San Fran­cis­co das einflussreiche Bundesberufungsgericht des neun­ten Be­zirks der USA. Die von der Revision vorgenommene Differenzierung der Bun­des­ge­setze betrifft der Kern der Vorwürfe:
[The] actions did not violate the Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act of 2003…, which [pro­tects] a provider of Internet access service adversely affected by the transmission, to a protected computer, of a message that contains, or is accompanied by, header information that is … false or ma­te­rial­ly misleading. The panel held that here, the transmitted mes­sa­ges were not materially misleading.
[Defendant] violated the Computer Fraud and Abuse Act of 1986…, which prohibits acts of computer trespass by those who are not autho­ri­zed users or who exceed authorized use, and California Penal Code § 502, but only after it received a cease and desist letter from Facebook and nonetheless continued to access Face­book's com­pu­ters without permission.
Technische Kniffe zur Umgehung von Sperren des Anbieters oder der Einsatz Dritter zur Ausführung eigener Taten schützen nicht vor der Haftung, erklärte das Gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.