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Dienstag, den 13. Dez. 2016

Kontendatenmissbrauch strafrechtlich verschärft  

.   Im Land der Scheckzahlung gibt niemand seine Kon­to­da­ten ohne Not heraus, doch der Supreme Court musste in Shaw v. Uni­ted Sta­tes den Missbrauch von Kontendaten Dritter bewerten, als der Re­vi­si­ons­klä­ger sich des Bankkontos eines Dritten bemächtigte und auch wegen des Be­trugs zu­las­ten der betroffenen Bank nach 18 USC §1344(1) verurteilt wurde. Das Bank Fraud Sta­tute covers schemes to deprive a bank of money in a cu­sto­mer's de­po­sit ac­count, lau­tet der Ausgangspunkt der rechtlichen Analyse vom 12. De­zem­ber 2016.

Der Verurteilte meinte, er habe nur den Kontoinhaber, nicht die Bank ge­schä­digt. Seine Verurteilung beruhe darauf, dass die Bank Eigentümer des Kon­ten­gut­ha­bens sei, erwiderte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Sta­aten in Wa­shing­ton, DC. Der Betrug gegen den Inhaber sei gleichzeitig ein Be­trug an der ver­fü­gungs­be­rech­tigten Bank. Wenn der Täter wisse, dass sich das Guthaben bei einer Bank be­fin­de, stelle seine Tat eine Täuschung der Bank dar, auch wenn er der Bank kei­nen Ver­lust zufügen wolle.

Das behauptete subjektive Tatbestandsmerkmal einer willentlichen Scha­dens­zu­fü­gung existiere nicht. Die elfseitige Entscheidungsbegründung stimmt der Staats­an­waltschaft bei jedem Tatbestandsmerkmal zu und verschärft damit lan­desweit die strafrechtliche Haftung für einen unerlaubten Kontenzugriff.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.