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Montag, den 26. Dez. 2016

Stadtrat unterminiert Bauvertrag, ist nicht immun  

.   Für Bauland an der U-Bahn erwarb eine Baufirma einen Ex­klu­siv­vertrag, um mit der Verkehrsverwaltung einen Bau- und Mietvertrag aus­zu­han­deln, doch der in Banneker Ventures LLC v. Jim Graham beklagte Stadt­rat un­ter­mi­nierte seine Verhandlungen durch die Preisgabe vertraulicher Da­ten an an­dere Interessenten, Forderungen für seiner Lieblingsprojekte und seine Wahl, Veränderung der Vertragsvorgaben, Abhalten des Ver­wal­tungs­per­so­nals von Be­sprechungen und andere Handlungen.

Die Firma verklagte den Stadtrat nach dem Recht der unerlaubten Hand­lun­gen, Torts, wegen tortious Interference with Contract and Business Ex­pec­tan­cy and civil Conspiracy. Am 22. Dezember 2016 beurteilte das Bundes­ge­richt der Haupt­stadt die Schlüssigkeit der Klage im Lichte der absoluten Immunität, auf die sich der Stadtrat berief. Das Bundesberufungsgericht des Haupt­stadt­be­zirks hat­te ihm am 18. August 2015 bereits in der Revision den Rah­men für die Im­mu­ni­täts­be­ur­tei­lung gesteckt:

Was außerhalb des amtlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs liegt, fällt nicht unter diesen Schutz; Banneker Ventures LLC v. Graham, 798 F.3d, 1145. Auf 19 Seiten erklärte das Gericht nun lehrreich, welche behaupteten Hand­lun­gen schlüs­sig sind, weil sie aus dem Rahmen der Amtsimmunität fal­len. Es folger­te, dass der Prozess fortgesetzt werden darf. Nur die be­haup­te­ten In­for­ma­ti­ons­ge­sprä­che des Stadtrats sind immun, weil er sich ein Bild ver­schaf­fen darf, wel­che Lö­sun­gen für die Stadt erstrebenswert sind - so­lan­ge er da­bei kei­ne Ge­heim­nis­se verrät.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.