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Sonntag, den 01. Jan. 2017

Betrüger zieht Kanzleien in sein Unglück  

.   Gewichtsverlust pries ein Internetbetrüger an und wur­de vom Bun­des­ver­brau­cher­schutz­amt FTC erwischt, ver­klagt, be­straft, ver­haf­tet und zur Gewinnherausgabe gezwungen. Als er sich aus die­ser Pflicht her­aus­log, forderte das Amt sei­ne Unter­la­gen und Bank­da­ten und fand $8 Mio. in einer verbundenen Firma.

Diese hatte Konkurs angemeldet und Kanzleien zur Verteidigung ein­ge­schal­tet, die dann ihr Honorar am Ende des Insolvenzverfahrens aus dem Firmen­ver­mö­gen einklagten. Am 29. Dezember 2016 entschied in Chi­ca­go das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA den Fall FTC v. Kevin Trudeau mit einer amüsant und leicht verständlich verfassten Begründung von fünf Seiten Länge gegen die Kanzleien. Der Honoraranspruchs sei nicht das Problem, son­dern die Wirk­sam­keit der Beauftragung im Lichte des Insolvenzrechts.

Die Kanzleien pochten auf den Vorrang ihres Honoraranspruchs vor den An­sprü­chen von Op­fern und Amt; aaO 3. Das Gericht erkann­te, dass das Amt be­reits vor der Mandatierung das Ge­samt­ver­mö­gen des Betrügers durch eine Pfän­dung, Lien, gesichert hat­te. Auch die Fir­ma un­ter sei­ner Kontrolle unter­fie­le dem Pfän­dungs­be­schluss und durf­te da­her kei­ne Ver­bindlichkeiten wie einen Man­dats­ver­trag einge­hen. Zwar dür­fe ein Konkursverwalter neue Verträ­ge er­lauben, doch lag kein An­trag vor.

Die Firma hatte auch nicht, wie es zulässig gewesen wäre, die Mit­wir­kung bei den Ermittlungen von einer Kostenerstattung abhängig ge­macht. So­weit dem Konkursrichter ein Ermessen in der Honorar­fra­ge zustand, sei es richtig zu­gun­sten der Opfer ausgeübt wor­den, ent­schied die Revision. Die Begründung führt auch in Un­ter­schie­de zwi­schen Bankruptcy und Receivership ein, siehe auch Zitt­lau, Be­son­de­re Zwangs­voll­streckungsinstrumente in den USA, 22 Ger­man Ame­ri­can Law Jour­nal (23. November 2013).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.