Diese hatte Konkurs angemeldet und Kanzleien zur Verteidigung eingeschaltet, die dann ihr Honorar am Ende des Insolvenzverfahrens aus dem Firmenvermögen einklagten. Am 29. Dezember 2016 entschied in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA den Fall FTC v. Kevin Trudeau mit einer amüsant und leicht verständlich verfassten Begründung von fünf Seiten Länge gegen die Kanzleien. Der Honoraranspruchs sei nicht das Problem, sondern die Wirksamkeit der Beauftragung im Lichte des Insolvenzrechts.
Die Kanzleien pochten auf den Vorrang ihres Honoraranspruchs vor den Ansprüchen von Opfern und Amt; aaO 3. Das Gericht erkannte, dass das Amt bereits vor der Mandatierung das Gesamtvermögen des Betrügers durch eine Pfändung, Lien, gesichert hatte. Auch die Firma unter seiner Kontrolle unterfiele dem Pfändungsbeschluss und durfte daher keine Verbindlichkeiten wie einen Mandatsvertrag eingehen. Zwar dürfe ein Konkursverwalter neue Verträge erlauben, doch lag kein Antrag vor.
Die Firma hatte auch nicht, wie es zulässig gewesen wäre, die Mitwirkung bei den Ermittlungen von einer Kostenerstattung abhängig gemacht. Soweit dem Konkursrichter ein Ermessen in der Honorarfrage zustand, sei es richtig zugunsten der Opfer ausgeübt worden, entschied die Revision. Die Begründung führt auch in Unterschiede zwischen Bankruptcy und Receivership ein, siehe auch Zittlau, Besondere Zwangsvollstreckungsinstrumente in den USA, 22 German American Law Journal (23. November 2013).