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Donnerstag, den 05. Jan. 2017

Haftung für Prüffehler bei klarem Vertrag  

.   Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und an­de­re werden oft ver­trag­lich zur Prü­fung ver­pflich­tet. Welche Haf­tung ein fal­sches Prüf­er­geb­nis aus­löst, er­ör­tert das Re­vi­sions­ur­teil im Fall TCR Sports Broad­ca­sting v. Cable Audit Asso­ciates vom 4. Ja­nu­ar 2017.

Die beklagte Auditfirma hatte die Prüfung von Abonnenten­zah­len für einen Ka­bel­pro­gramm­an­bie­ter über­nom­men, der seine Kun­den zum un­ge­trenn­ten Abon­ne­ment von zwei Sport­kanä­len ver­pflich­tet. Der Prüf­ver­trag sieht nur die Prü­fung vor. Eini­ge Kabel­sender ver­letz­ten ihre Aus­strah­lungs­ver­trä­ge, indem sie ihre Kun­den ge­trennt zwi­schen bei­den Kanä­len wäh­len ließen. Die Be­klag­te über­prüf­te nur die Abon­nen­ten des ersten Kanals. Da eini­ge Kunden nur den zwei­ten Kanal be­zogen, war das Er­geb­nis falsch. Der Pro­gramm­an­bieter ver­klag­te des­wegen die Prü­fer.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Den­ver ent­schied ge­gen den An­bie­ter. Der Prüf­ver­trag setzte als ver­bind­li­che An­nah­me die Un­trenn­bar­keit des Ka­nal­an­ge­bots vo­raus. Dar­auf durf­ten sich die Prü­fer ver­las­sen und ihre Prü­fung ent­spre­chend struk­tu­rie­ren. Aus dem Ver­trag kann das Ge­richt nicht her­aus­lesen, dass die Prü­fer auf die Ver­trags­ver­let­zungs­ge­fahr in dem Sin­ne hin­gewie­sen wur­den, dass sie sol­che Ver­let­zun­gen auf­decken müss­ten. Zu­dem wa­ren po­ten­tiel­le Ver­trags­brüche zwi­schen Drit­ten nicht In­halt der Prüf­pflicht. Des­halb haf­ten die Prüfer nicht für das aus der Sicht des An­bie­ters fal­sche Er­geb­nis, das je­doch den Ver­trags­be­stim­mun­gen ent­spricht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.