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Freitag, den 06. Jan. 2017

Stadt erpresst Unternehmen: Beschluss einklagen?  

.   Der Bau einer modernen Dentalklinik in einem historischen Ge­bäu­de führte den Planer und die Stadtverwaltung in ein Patt: Die Stadt ver­wei­ger­te eine Entscheidung über die Zulassung des Projekts, sofern der Un­ter­neh­mer nicht auf alle Ansprüche wegen mehrfacher stadtverursachter Ver­än­de­run­gen und Verzö­ge­run­gen verzichtete sowie $40.000 zahlte. Der Un­ter­neh­mer klag­te nun einen Beschluss ein; er hatte die endlosen Schwierig­kei­ten satt, die über­all in den USA unter der Bezeichnung red Tape gefürchtet sind.

Anders als in Deutschland fehlt es an einer gut ausgebildeten Verwaltung und einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klage ging daher an das Zi­vil­ge­richt, das sie auf Antrag der Stadt an das Bundesgericht erster Instanz lei­te­te. Die­ses wies die Klage als unreif ab, weil keine rechtskräftige Ent­schei­dung vor­lag.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati hob am 5. Januar 2017 das Urteil mit lehrreicher Begründung in Lilly Investments v. Ci­ty of Rochester auf. Die Ripeness Doctrine enthalte Merkmale, die dem Ge­richt Spielraum verliehen. In ihrem Sinne komme ein Patt verbunden mit einer ent­eig­nungs­ähnlichen Erpressung einer gerichtlich nachprüfbaren und ak­tiv­le­gi­ti­mie­ren­den End-Entscheidung gleich. Das Vorgehen der Stadt er­zwin­ge zwei Al­ter­nativen, die beide zu Schaden führten. Da müsse die Ge­richts­bar­keit eine Rolle spielen dürfen; sie dürfe nicht die Parteien ohne eine Fest­stel­lung der Rechtmäßigkeit im Stich lassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.