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Sonntag, den 22. Jan. 2017

Droit Moral auch in den USA?  

.   Das Urheberrecht europäischer Sta­aten und die Ber­ner Über­ein­kunft sehen ein mo­ra­li­sches Schutz­recht für Werk­schaf­fen­de, das die In­te­grität des Wer­kes wie das Recht des Schöp­fers, sei­nen Na­men mit dem Werk un­trenn­bar zu ver­bin­den, vor. Dieses Droit Moral ist dem ame­ri­ka­ni­schen Ur­he­ber­recht fremd, doch bit­tet das Copyright Office in Washington, DC, die in­ter­es­sier­te Öf­fent­lich­keit nun um sach­ver­stän­di­ge Dar­le­gun­gen der Ar­gu­men­te für und ge­gen eine An­pas­sung des ame­ri­ka­ni­schen Rechts an die An­for­de­run­gen der Ber­ner Über­ein­kunft, die die USA nur mit Ein­schrän­kun­gen an­ge­nom­men ha­ben.

Einführend erklärt das Amt die gegen­wär­ti­ge Rechts­la­ge. Wäh­rend der Copyright Act das Droit Moral nicht kennt, kön­nen über mar­ken­recht­li­che An­sät­ze nach dem Lanham Act und den Visual Artists Rights Act of 1990 ver­gleich­ba­re Schutz­ziele an­satz­weise er­reicht wer­den. Ein Kon­gress­aus­schuss hatte dem Amt be­reits sein Inter­esse an etwa­igen An­pas­sun­gen mit­ge­teilt.

Im dritten Abschnitt seiner Verkündung unter dem Ti­tel Study on the Moral Rights of Attribution and Integrity im Bun­des­an­zei­ger, Band 82, Heft 13, S. 7875, er­klärt das Amt am 23. Ja­nu­ar 2017 die kon­kre­ten in­halt­li­chen und for­mel­len An­for­de­run­gen an Stel­lung­nah­men. Wer nicht kom­men­tie­ren will, fin­det in der Ver­kün­dung eine wert­volle amt­liche Ein­schät­zung des ge­gen­wär­ti­gen Stan­des der Mo­ral Rights in den USA.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.