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Donnerstag, den 26. Jan. 2017

Alle Kopierhaftungsaspekte von Verlinkungsdiensten  

Perfect 10 - nun gegen GigaNews. Wegweisender Beschluss
MA - Washington.   Immer wieder beschäftigen sich Gerichte in aller Welt mit der Frage, ob Anbieter eines Kopiergerätes, eines Internetzugangs oder eines Benut­zer-Netz­wer­kes wie dem Usenet für Rechteverletzungen ihrer Nutzer haft­bar sind. Über ein Usenet werden Informationen zahlreicher Nut­zer un­ter­ein­ander ausgetauscht. Zudem gibt es An­bie­ter, die den Aus­tausch und Down­load von ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­tem Bild­material und sonsti­gen Daten­be­stän­den er­mög­lichen. Erhält ein Usenet-Zugangs­an­bie­ter Kennt­nis von Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen, so ist der rechteverletzende Inhalt nach dem Digital Millennium Co­py­right Act haftungsbefreiend zu sperren.

Das Berufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 23. Januar 2017 im Fall Perfect 10 Inc. v. GigaNews Inc. gegen die Be­ru­fungs­klägerin. Obwohl unstreitig war, dass Nutzer der Use­net-Zu­gangs­an­bie­ter ur­he­ber­recht­lich geschütztes Bildmaterial der Berufungs­klä­ge­rin un­er­laubt ver­wen­det hatten, gelang ihr der Nachweis der unmittelbaren Rech­te­ver­let­zung durch die Zugangsanbieter nicht.

Das Gericht verlangte von der Berufungsklägerin, dass sie ihr Eigentum am Ur­he­ber­recht des angeblich verletzten Materials nachweist und beweist, dass die Be­ru­fungs­beklagten gegen mindestens eines der an die Ur­he­ber­rechts­in­ha­be­rin über­tra­genen exklusiven Rechte verstoßen hat. Als dritte Vor­aus­set­zung stellte das Gericht in aller Deutlichkeit auf das Erfordernis der Kau­sa­li­tät ab. Volitio­nal Con­duct sei eine Grundvoraussetzung der Ur­säch­lich­keit der unmittelbaren Rech­te­ver­let­zung. Die Kausalität konnte die Be­ru­fungs­klä­ge­rin nicht nach­wei­sen, weil die Berufungsbeklagten lediglich ihre Platt­for­men für ihre Nut­zer zur Ver­fü­gung stellen und eben gerade nicht wil­lent­lich an der Rech­te­ver­let­zung mit­wir­ken. Auch ihr Ar­gument, dass Giga­News durch das Zur­ver­fü­gung­stellen eines da­tei­en­kon­ver­tie­ren­den Reader-Programms die ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Ma­te­ri­ali­en unmittelbar darstellt, drang nicht durch. Die Hand­lun­gen der Nut­zer sei­en den Usenet-Zugangsanbietern nicht zu­zu­rech­nen. Die Be­ru­fungs­beklagten spei­cherten die streit­ge­gen­ständ­li­chen Ma­te­ria­li­en nur pas­siv und auf Betreiben der Nutzer. Aus einer sol­chen auto­ma­tisierten oder von Nut­zern betriebenen Ver­brei­tung der Da­ten sei kei­ne wil­lent­liche Ver­let­zungs­handlung abzuleiten.

Auch im Hinblick auf eine mitursächliche Rechteverletzung scheitert die Ar­gu­mentation der Be­ru­fungs­klägerin. Das Berufungsgericht gelangt zu der Er­kennt­nis, dass - neben der fehlenden Kenntnis - ein wesentlicher Beitrag der Be­ru­fungs­be­klag­ten oder gar von ihr induzierte Urheberrechtsverletzungen schon nicht hinreichend dargelegt wurden. Von einem wesentlichen Beitrag könne nur ausgegangen werden, wenn der Berufungsbeklagten einfache Mittel zur Ver­fü­gung stehen würden, um konkrete Rechteverletzungen, von denen sie Kenntnis erlangt habe, zu beseitigen. Eine induzierte Ur­he­ber­rechts­verletzung lehnt das Gericht ab, weil sich aus den Beweismitteln er­ge­be, dass eine solche nie Ziel des Usenet-Zugangs der Berufungsbeklagten sein sollte.

Schlussendlich scheiterte auch der Vortrag zu einer Haftungszurechnung. Eine solche setze nämlich voraus, dass die Berufungsbeklagte aus der Rech­te­ver­let­zung anderer einen finanziellen Vor­teil erlangt. Zwar ist der Usenet-Zugang für Nutzer entgeltlich; daraus lässt sich aber kein kausaler Zu­sam­men­hang zur Rechteverletzung und einem daraus folgenden finan­zi­el­len Vor­teil herleiten. Und weil vom Untergericht festgestellt wurde, dass schon kein finanzieller Vor­teil vorlag, ließ das Berufungsgericht offen, ob die Be­ru­fungsbeklagte über­haupt das Recht und die Möglichkeit hatte, die Ver­let­zungs­hand­lungen zu kon­trol­lie­ren.

So scheiterte die Berufungsklägerin im Ergebnis mit ihrem Vorhaben, die ihr übertragenen Ur­he­ber­rech­te zu schützen, vollumfänglich. Die Beschluss­be­grün­dung erläutert lesenswert in aller Ausführlichkeit die unter­schied­li­chen ur­he­ber­rechtlichen Anspruchsgrundlagen bei direkten und indirekten Ver­let­zungs­hand­lun­gen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.