• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 19. Febr. 2017

Gericht bestätigt Tänzerinnen fairen Vergleich  

.   Ohne Überstundenlohn tanzte Clubpersonal in die Nacht. Es klag­te und schloss nach lan­gen Ver­hand­lun­gen einen Ver­gleich, den es dem Bundes­ge­richt der Haupt­stadt zur Prü­fung sei­ner Fairness nach dem Fair Labor Standards Act vorlegte.

In Eley v. Stadium Group LLC entschied das Gericht am 17. Februar 2017 und schloss da­mit den Sam­mel­kla­ge­pro­zess ab. Aus­län­di­sche Ar­beit­ge­ber in den USA kön­nen lan­des­weit mit Kla­gen nach die­sem Bun­des­ge­setz be­langt wer­den. Je Stun­de Ar­beit über 40 Wo­chen­stun­den un­ter­liegt einem Über­stun­den­zu­schlag.

Ob eine Fair­ness-Prü­fung er­for­der­lich ist, ist un­klar, doch das Bundes­ge­richt wid­me­te sich der Auf­gabe mit einer lehr­rei­chen Be­grün­dung. Der Ver­gleichs­be­trag von $165.000 stellt einen Wert zwi­schen den Vor­stel­lun­gen der Par­tei­en dar. Der Ar­beit­ge­ber bot auch $99.000 als An­walts­ho­no­rar­er­stat­tung an, was das Ge­richt eben­falls fair fand.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.