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Mittwoch, den 22. Febr. 2017

Steuern leicht gemacht - Urteil wie Lehrbuch  

.   Viele Jurastudenten lernen kein Steuer­recht, ob­wohl Grund­kennt­nis­se im Beruf hilf­reich oder un­er­läss­lich sind. Das Man­ko ist auch in den USA ver­brei­tet. Des­halb gab sich die Re­vi­si­on in Keller Tank Services II Inc. v. Commissioner of Internal Revenue am 21. Februar 2017 die Auf­ga­be, in sei­ner Be­grün­dung zu­erst die Grund­la­gen des Steu­er­pro­zess­rechts zu er­klä­ren.

Die Klägerin ficht eine Steuer­stra­fe we­gen einer feh­ler­haf­ten Er­klä­rung eines Pen­sions­plans an. Dem Ge­richt liegt die Auf­klä­rung über das An­fech­tungs­ver­fahren für Bun­des­steu­ern am Her­zen. Zum Ver­ständ­nis der Ent­schei­dung sei er­wähnt, wer in den USA Steu­ern er­he­ben darf. Ne­ben dem Bund mit Zöl­len und Son­der­steu­ern so­wie den spä­ter hin­zu­ge­kom­me­nen Ein­kom­men- und Nach­lass­steu­ern dürfen die ein­zel­nen Staa­ten Ein­kommen- und Erb­schaft- sowie Gesellschaft­steuern und Sonder­steuern erheben. Die Krei­se und Städ­te sind je nach einzel­staat­lichem Recht eben­falls zur Be­steue­rung befugt.

Die Steuergesetze sind umfang­reich und kom­pli­ziert. Ein Bund, 50 Staaten, dazu der District of Columbia, Puerto Rico, die Maria­nen, Guam und American Samoa. Und die Kreis- und Stadt­ge­set­ze nicht ver­ges­sen! Das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zehn­ten Be­zirks der USA in Den­ver be­fasst sich hier nur mit dem Bun­des­steu­er­recht.

Es er­klärt lehr­reich die Fi­nanz­ver­wal­tung und zu­stän­digen Ge­rich­te sowie die Straf­be­stim­mun­gen des Internal Revenue Code in sei­ner ein­lei­ten­den Über­sicht. Erst dann wen­det es sich der Sub­sum­tion des ziem­lich ver­ständ­li­chen Sach­ver­halts zu, was an­ge­sichts der Kom­ple­xität des Bundes­steuer­rechts im­mer­hin 38 Sei­ten um­fasst.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.