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Sonntag, den 12. März 2017

Laie gewinnt gegen Rechtsanwalt Honoraranteilsanspruch  

.   Grundsätzlich dürfen Anwälte keine Honorarteilung mit Laien vereinbaren, doch in Shtauber v. Gerson erstritt sich ein Laie, der einen Anwalt bei einem Prozess fachkundig aufgrund eines Vertrages über 20% vom an­walt­li­chen Erfolgshonorar unterstütze, das Recht, seinen Anteil von $700.000 ein­zu­klagen. Der Vertrag sei sittenwidrig und nichtig, behauptete der Anwalt.

Das Bundesgericht der Hauptstadt bestätig­te am 10. März 2017 die Sit­ten­wid­rig­keit we­gen des Verstoßes ge­gen das Ge­bühren­tei­lungs­ver­bot. Es un­ter­such­te aber auch lan­des­weit die Präze­denz­fälle mit Ge­neh­mi­gungs- und Stan­des­rechts­fra­gen, die Frei­be­ruf­lern und Unternehmen im öf­fent­li­chen In­ter­es­se Schran­ken auf­erlegen.

Soll der nichtregulierte Laie oder Kunde bei einem Ver­stoß des regulierten Frei­beruf­lers ge­gen sein Stan­des- oder Ge­neh­mi­gungs­recht trotz eines Ver­tra­ges und er­brach­ter Leis­tung leer aus­ge­hen, nur weil sich der Re­gu­lier­te auf sei­ne eige­ne, nur ihn tref­fen­de Rechts­ver­let­zung be­ruft? Unter Abwä­gung der Ent­schei­dungen aus ver­schie­de­nen Staa­ten ge­lang­te das Ge­richt zur Auf­fas­sung, dass die Klage nicht schon im Schlüs­sig­keits­ab­schnitt des Prozes­ses ab­ge­wie­sen wer­den darf. Vor­be­halt­lich der wei­te­ren Er­kennt­nis­se im Pro­zess wird es den Ver­trag als sit­ten­widrig, doch nicht nich­tig be­trachten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.