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Mittwoch, den 15. März 2017

Strafregistereintrag verhindert Daueraufenthaltserlaubnis  

MA - Washington.   Ein amerikanischer Staatsbürger beantragt eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für seine britische Ehefrau, doch der Antrag wird abge­lehnt, weil der Amerikaner aufgrund seiner Einträge im Strafregister als Bedro­hung für seine Frau eingestuft wird. Das Ehepaar klagt und verliert, weil die Er­mes­sens­ent­schei­dung der Einwanderungsbehörde nicht gerichtlich über­prüf­bar ist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond be­stä­tigt die Ermessensentscheidung.

In den Jahren 1983 und 1994 wurde der Kläger wegen mehreren Fällen von anstößigem Verhalten und Belästigung eines unter 16-jährigen Kindes zu Bewährungsstrafen und Verhaltenstherapie verurteilt. Nach dem Adam Walsh Child Protection and Safety Act ist es dem Kläger in Roland v. United States Citizenship and Immigration Services grundsätzlich nicht gestattet das erforderliche Formular für seine Ehefrau zu stellen, wenn er wegen einer be­stimm­ten Tätlichkeit zum Nachteil eines Minderjährigen verurteilt wurde. Die ein­zige Ausnahme zu diesem Verbot ist gegeben, wenn eine Ermessens­ent­schei­dung des Secretary of the Department of Homeland Security ergibt, dass der An­trag­stel­ler kein Risiko für die Sicherheit und das Wohl des Begünstigten darstellt.

Die Behörde ging davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens ein Risiko für das Wohl seiner Ehefrau darstellt. Auch nach Beibringung weiterer Informationen über den Charakter des Klägers scheiterte der Antrag. Auf der selben Entscheidungsgrundlage lehnte die Behörde auch den separat gestellten Antrag der Ehefrau ab.

Das Untergericht ging davon aus, dass die Entscheidung einzig und allein im Ermessen der Behörde liege und nicht gerichtlich überprüfbar sei. Das Bundes­berufungsgericht bestätigt dies und stellt in seiner Entscheidung vom 8. März 2017 fest, dass Bürger zwar nach dem Immigration and Nationality Act berech­tigt sind, für ihre Ehepartner einen Antrag für die Genehmigung der dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung zu stellen. Wird der Antrag jedoch von der Behörde abgelehnt, so ist deren Ermessensentscheidung gemäß 8 USC §1252(a)(2)(B)(ii) nicht gerichtlich überprüfbar. Es besteht nur eine beschränkte Möglichkeit, die Entscheidung gemäß 8 USC §1252(a)(2)(D) durch ein Berufungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Vorschrift sei auf die Ermes­sens­entscheidung der Behörde über den Antrag auf dauerhafte Aufenthalts­geneh­migung jedoch nicht anwendbar.

Die Entscheidung macht deutlich, dass die absurd anmutende Ermessens­ent­scheidung der Behörde nur unter engen Voraussetzungen gericht­lich über­prüf­bar ist. So scheiterte sogar der Antrag der Ehefrau des Klägers wegen dessen Straf­re­gis­ter­eintragungen aus den vergangenen Jahrzehnten. Obwohl die Kläger vor­ge­tra­gen hatten, dass sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt seien, sah das Berufungs­gericht keinen Anlass die Entscheidung im Rahmen von 8 U.S.C. §1252(a)(2)(D) zu überprüfen, weil der Kongress diese Ausnahme beim Erlass des Gesetzes nur für Abschiebeverfahren vorgesehen hatte. Für einen Antrag auf dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in den Vereinigten Staaten gilt also umso mehr Drum prüfe, wer sich ewig bindet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.