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Sonntag, den 19. März 2017

Klage nach Pech im Glücksspiel: App-Kasino  

.   Nach der Installation einer kostenlosen Spiele-App erwarb die Klä­ge­rin vir­tu­el­le Wer­te für richtiges Geld. Die Wert­stücke setz­te sie im vir­tu­el­len Ka­si­no des Spiels ein. Als sie verlor, verklagte sie den Soft­ware­her­stel­ler auf Geld­er­satz nach einem Ge­setz, das diesen An­spruch für un­li­zen­zier­te Glücks­spie­le vor­sieht.

Die Revisionsbegründung vom 17. März 2017 empfiehlt sich Software­an­bie­tern wie Spiel­süch­ti­gen. In Mia Mason v. Machine Zone Inc. erörterte das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond die An­spruchs­grund­lagen nach dem Gesetz von Maryland, dem Loss Recovery Sta­tu­te, Crim. Law §12-110, eben­so wie den tech­ni­schen Ab­lauf der Ka­si­no­funk­ti­on und der Fi­nanz- und Wer­te­trans­ak­ti­onen.

Die Klägerin hatte auch einen strafrechtlichen Anspruch nach dem Straf­ge­setz von Ka­li­for­ni­en und nach dessen Gesetz über unlauteren Handel be­haup­tet. Sie trat als Na­mens­klä­ge­rin im Rah­men einer be­haup­te­ten Sam­mel­kla­ge al­ler Spie­ler auf, die ein vir­tu­el­les Glücks­rad be­dient hat­ten. Die Ab­wei­sung ihrer Kla­ge be­ruht auf der Fest­stel­lung, dass im Ka­si­no kein Geld ein­ge­setzt und ver­lo­ren wer­den konn­te und die vir­tu­el­len Wer­te kei­nen Zweit­markt hat­ten: Virtual gold and virtual chips are not sold on the secondary market and, therefore, are not equivalent to money. AaO 9.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.