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Samstag, den 25. März 2017

Nur keinen Stress mit Schadensnachweis in der Klage  

.   Schadensersatz verlangt der Kläger in Pu v. Rus­sell Publishing Group Ltd., aber den Scha­den spe­zi­fi­ziert sei­ne Klage nicht. Be­son­ders ho­he An­for­de­run­gen gel­ten beim Notice Pleading-Stil einer Kla­ge nach Bundesprozessrecht nicht. Aber auf Stress und Kos­ten plä­die­ren, um eine man­geln­de Spezifizierung weg­zu­er­klä­ren, gin­ge zu weit. $100.000 wür­de die Spezifizierung kos­ten, meinte der Klä­ger. Das dürf­te man ihm nicht zu­mu­ten.

In New York City belehrte ihn das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA hin­ge­gen, dass die unter­gerichtliche Abweisung man­gels schlüssiger Schadensdarlegung rich­tig war. Am 24. März 2017 er­klär­te es den Un­ter­schied zwi­schen den nie­dri­gen Anforderungen an die Klage im Rah­men der Schlüs­sig­keits­prü­fung und den ge­stei­ger­ten An­for­de­run­gen, die im Lau­fe des US-Pro­zes­ses an Klä­ger, Ar­gu­men­te und Be­wei­se ge­stellt wer­den.

Anwaltshonorare und mandanteneigene Kosten können im oft ab­ge­trenn­ten Damages-Ab­schnitt des Pro­zes­ses leicht $100.000 er­rei­chen. Gutachten müs­sen nicht mit der Kla­ge vor­ge­legt wer­den, aber spä­ter kön­nen sie eben­so not­wen­dig wer­den wie die Aus­wer­tung und Vor­la­ge von Be­wei­sen, die bei­de Par­tei­en ge­gen­sei­tig im Rah­men des Beweisausforschungsverfahrens Discovery aus­hän­di­gen und er­hal­ten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.