Am 30. März 2017 verkündete das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA seine Entscheidung in Lin v. Taiwan. Es braucht dazu nicht einmal auf alle Fragen der Staatsimmunität einzugehen. Die Feststelungsklage muss scheitern, weil sie keine Abhilfe garantiert und Gerichte keine nutzlosen Entscheidungen fällen. Soweit die Kläger behaupten, ein positives Urteil würde Druck auf die Vereinten Nationen ausüben, erklärt das Gericht, dass die UNO keinem souveränen Staat Staatsangehörigkeitsregeln vorschreiben darf. Daher würde auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Dekrets von 1946 keine verbindliche Wirkung entfalten.
Mit Blick auf die unerlaubte Handlung des Staatsangehörigkeitsentzugs beschränkt sich das Gericht auf zwei Feststellungen: Die Verjährung trat drei Jahre nach Kenntnis vom Entzug ein, und der Umstand der fortlaufenden Schädigung wirkt nach dem anwendbaren Recht des District of Columbia nicht, weil die Kläger nicht den kontinuierlichen Schaden monieren, sondern das einmalig verkündete Dekret:
Under District of Columbia law, a continuing tort requires "(1) a continuous and repetitious wrong, (2) with damages flowing from the act as a whole rather than from each individual act, and (3) at least one injurious act … within the limitation period." Beard v. Edmonson and Gallagher, 790 A.2d 541, 547-48 (D.C. 2002). AaO 3.