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Samstag, den 08. April 2017

Soziales Medium haftet für unbezahlte Moderatoren  

.   Auf einer Moderatoren-geprüften Webseite lande­ten Fotos der Klägerin in Mavrix Photographs LLC v. Live Journal Inc., die die Be­treiberin zur Haftung he­ran­zog. Die­se ver­wies auf ihre Haftungsbefreiung nach dem Digital Millennium Copyright Act, des­sen Voraussetzungen sie er­füll­te. Die er­ste Instanz stimm­te ihr zu, dass sie nicht für die Fehler un­be­zahl­ter Mo­de­ra­to­ren haf­te, die die von Benutzern ein­ge­brach­ten Fo­tos zu­ließen.

Die Revision ist anderer Auffassung: Die Betreiberin haf­te selbst, weil ihr die Handlungen der Moderatoren zuzurechnen seien. Zwar gelte die Haftungs­be­frei­ung für von Besuchern eingestellte, rechtsverletzende Werke, doch grei­fe der DMCA nicht bei Betreiberhandlungen. So wie die Benutzer selbst haf­ten und nur der durch­lei­ten­de Betreiber haftungsbefreit sein soll, haf­te ein Be­treiber nach den allgemeinen Regeln des Copyright Act.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco be­zeich­ne­te am 7. März 2017 klar­stel­lend und mit weit­rei­chen­der Be­deu­tung das allgemeine Vertetungsrecht des Common Law of Agency für anwendbar. Über die­ses er­folgt die Zurechnung des Moderatorenhandelns an die Web­sei­ten­be­trei­berin. Da sie selbst als Verletzerin haf­te, nüt­ze ihr die für Hand­lun­gen Drit­ter be­stimm­te Haftungsbefreiung nach dem DMCA nichts.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.