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Samstag, den 15. April 2017

Segway rutscht im Regen - Kundentäuschung?  

Segwayfahrer
.   Washington auf dem Segway er­fah­ren ist wunderbar. Im Regen bedeutet es Gefahr. Eine Kundin fiel vom selbststabilisierenden Miet­fahr­zeug, als es bei Regenglätte auf einer kleinen Stei­gung ein­seitig rutschte: Beinbruch. Sie verlangt $6 Mio. Scha­densersatz vom Betreiber. Sein Personal soll ihr zu­ge­sagt haben, die Touren seien auch bei Regen si­cher.

Die Abweisung eines Unschlüssigkeitsantrags im Fall Frese v. City Segway Tours of Washington, DC, LLC erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 14. April 2017 mit einer 12-seitigen Begründung. Das für alle An­spruchsgrundlagen, die das Gericht erörterte, wesentliche Tat­be­stands­merkmal ist die Täuschung, Misrepresentation. Eine Abweisung ist nur zu­läs­sig, wenn die Kla­ge­be­hauptungen das Merkmal unschlüssig dar­le­gen und beweisrechtlich kei­nen Spielraum für unterschiedliche Wertungen durch die Jury zulässt.

Die Geschworenen sind im US-Prozess nach dem Vortrag der Beweise und der Ein­führung in das anwendbare Recht für die Subsumtion zuständig. Im Schlüs­sig­keitsstadium untersucht das Gericht: Whether a statement is false de­pends on the meaning of the words in all the circumstances, including what may fair­ly be inferred from them. Restatement (Second) of Contracts, 159 cmt. a (1981), aaO 8.

Der Betreiber behauptete, die Klägerin müsse behaupten und beweisen, dass das Fahrzeug im Regen unsicher sei. Ihr Hinweis auf Warnungen im Fahrer­hand­buch, auf rutschigem Grund sei Vorsicht geboten, reiche nicht. Das Ge­richt schloss sich dem Argument der Klägerin an, dass Vorsicht bei rutschigem Grund Unsicherheit im Regen bedeute. Jede andere Folgerung sei unlogisch. Die Kla­ge­be­hauptung der Unsicherheit decke sich mit den Warnungen im Hand­buch, und das Betreiberpersonal könne die Kundin somit über die Si­cher­heit ge­täuscht haben. Damit ist die Klage schlüssig. Der Prozess darf fort­schrei­ten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.