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Sonntag, den 16. April 2017

Schiff auf Riff - Tod auf Schulausflug: Kausal?  

.   Reiseveranstalter klappern Schulen mit Angeboten für Vor­ab­schlussreisen ab. Wenn auf einer solchen Reise nach Mexiko eine Schü­le­rin bei einem Tagesschiffsausflug ertrinkt, weil ein Riff das Boot erfasst, haf­tet die Ver­an­stalterin? Das Bundesgericht urteilte in Chung v. StudentCity.com Inc. ge­gen den Nachlass des Opfers wegen mangelnder Kausalität.

In der Revision erörterte in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Be­zirks der USA am 14. März 2017 drei dem deutschen Prozessrecht fremde As­pek­te: Das Summary Judgment und die den Geschworenen vorbehaltene Sub­sum­ti­on, wenn die Beweise nicht eindeutig in eine Richtung weisen und ein richter­li­ches Urteil erlauben, sowie das Beweisausforschungsverfahren Discovery. Hier hatte der Richter die Discovery inhaltlich beschränkt.

Obwohl die Kausalitätsfrage nicht untersucht werden durfte, stützte er die Klag­ab­wei­sung auf die mangelnde Verbindung zwischen dem Kentern und dem Tod. Die Revision findet dies nicht zwingend, weil auch die Verletzung des Veranstal­ter­ver­spre­chens, die Schüler stets mit Begleitung zu versehen, einen Bei­trag zum Tod geleistet haben kann. Außerdem darf der Klägerin nicht die Aus­for­schung der Kausalitätsfrage vorbehalten werden.

Der Richter verstieß gegen den Grundsatz der Fairness im US-Prozess, indem er sua sponte unerforschte und unplädierte Tatsachen- und Rechtsfragen zur Ab­wei­sung heranzog. Die Fakten müssen nun im Untergericht erforscht und das Recht plädiert werden; dann wird sich zeigen, ob die Beweise uneindeutig sind: Wenn ja, muss die Jury nach Vortrag und Rehtsbelehrung im Trial-Abschnitt ent­scheiden. Anderenfalls darf das Gericht auf Antrag der Parteien ein Summary Judgment unter Würdigung aller Rechts- und Tatsachenfragen erlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.