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Dienstag, den 25. April 2017

Wandelanleihe gewandelt und Unternehmen ruiniert  

.   Einen Kredit zu 24% Zinsen nahm ein freihandelnotiertes Un­ter­neh­men auf; als es nicht zah­len konnte, ließ es den Kreditgeber den Vertrag ab­tre­ten. Als es den Drit­ten nicht be­zah­len konn­te, ver­ein­bar­te es eine Än­de­rung des Darlehns in eine Wandelanleihe. Die­se er­laubt dem Drit­ten, bei Verzug die An­lei­he in Ak­ti­en zu wandeln. Als die Wandlung folg­te und der Drit­te so­fort al­le Ak­ti­en ver­kauf­te, mach­te er Ge­winn, doch der Aktienkurs sack­te dra­ma­tisch.

Die Firma verklagte den Dritten wegen Vertragsverletzung und täu­schen­der Vertrags­ein­ge­hung. Am 24. Ap­ril 2017 ent­schied in CD In­ter­na­tio­nal En­ter­pri­ses Inc. v. Rock­well Ca­pi­tal Part­ners Inc.das Bun­des­ge­richt in Wash­ing­ton, DC, im Rah­men der Schlüssigkeitsprüfung ge­gen sie. Da das Ausforschungsbeweis­ver­fah­ren, Discovery, noch an­steht, muss­te es al­le von der Klä­ge­rin be­haup­te­ten Tat­sa­chen als rich­tig an­se­hen, sie­he Der US-Prozess.

Das Gericht legt in seiner Begründung die Anspruchsgrundlagen leicht ver­ständ­lich dar. Der Vertragsverletzungsanspruch be­ruht auf einem man­gel­nden Syn­al­lag­ma oder Leistungsaustausch, doch ein un­gün­sti­ger Ver­trag ist fraglos wirk­sam, er­klärt es, wenn wie hier Zahlungsfristen gestreckt und der Zinssatz ge­min­dert wurde. Der Ver­kauf der Ak­ti­en war ver­trag­lich ge­stat­tet. Die Un­güns­tig­keit der Be­din­gun­gen stel­le auch kei­ne Täu­schung dar, da sich ein selbst­be­haup­te­tes Un­ter­neh­men mit in­ter­na­tio­na­ler Er­fah­rung hin­rei­chend schützt und ob­jek­tiv kei­ne Täu­schung vor­liegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.