• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 03. Mai 2017

Schweizer Beweis für deutschen Prozess im US-Gericht  

.   Von der Deutschen Bank und Credit Suisse forder­te ein Er­be Bank­aus­künf­te als Rechtsnachfolger eines ver­stor­be­nen Konteninha­bers, um sich ge­gen einen Diffamierungsprozess in Deutschland zu weh­ren, der sei­nem er­sten Auskunftsersuchen folg­te. In Europa er­folg­los ging er nach 28 USC §1782 vor und er­ziel­te einen Auskunftsbeschluss ge­gen eine Bank und ver­lor in der Revision ge­gen die zwei­te.

In Fuhr v. Credit Suisse AG erklärte das Bundesberufungs­ge­richt des elf­ten Be­zirks der USA in Atlanta am 2. Mai 2017 aus­führ­lich die Anspruchs­grund­la­gen für eine Beweisbeschaffung in den USA für ein ausländisches Ver­fah­ren. Pro­zess­rechtlich in­ter­es­sant ist, dass die Ausfertigung einer Beweisverfügung nach ยง1782 re­vi­si­bel ist, was sonst nur Urteilen und Zuständig­keits­be­schlüs­sen im Staaten­immunitätsrecht vor­be­hal­ten ist. Der Antragsteller ver­liert hier, weil das Un­ter­gericht sein Ermessen miss­brauch­te.

Die Interessen der USA und der Schweiz sind nach Comity-Recht abzuwä­gen. Die­sen völkerrechtlichen Grund­satz muss ein Ge­richt bei die­sem Beweis­ver­fah­ren be­fol­gen. Er­stens sind die In­ter­es­sen der Staa­ten zu prü­fen. Zwei­tens darf das Ver­fah­ren kei­ne Umgehung, Circumvention, eines ausländischen, mög­li­cher­wei­se restriktiveren Beweisbeschaffungsrechts be­wir­ken. Außerdem ist dem Ge­richt die Prü­fung zu­zu­mu­ten, ob sich der Antragsteller nicht auf das mul­ti­la­terale Haager Beweisabkommen von 1970, Hague Convention on the Ta­king of Evi­dence Abroad in Civil or Commercial Matters, beschränken sollte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.