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Sonntag, den 14. Mai 2017

Ohne Meldeamt Personen in den USA finden  

.   Melderegister gibt es in den USA nicht, und das ver­stört Europäer, die ihnen lie­be und bö­se Personen in den USA suchen: Schuldner, Erben und auch Teilnehmer an Sozialen Medien. Ohne Social Security Number, die je­dem Amerikaner und an­säs­si­gen Ausländer er­teilt wird, sind die Aus­sich­ten, je­man­den zu fin­den, der nicht ge­fun­den wer­den will, ent­täu­schend.

Mit der SSN steigen die Aussichten, weil es Dien­ste gibt, die seit Jahr­zehn­ten Ve­rmö­gens- und Personenda­ten sam­meln und an Rechtsanwälte, Banken und den Staat ver­kau­fen dür­fen. Ja, auch an den Staat, denn der weiß genau­so we­nig, wo sei­ne Leu­te sind, wenn sie sich ver­stecken. Wer Steu­ern zahlt, kann bei Bund, Ein­zel­staat, Kreis und Ge­mein­de mit einer An­schrift er­fasst sein, aber ge­prüft ist die nicht. Wer einen Führerschein er­wirbt, muss heu­te eine Was­ser­rech­nung oder einen Mietvertrag vor­le­gen und kann des­we­gen beim Rathaus be­kannt sein.

Anwälte können Personen und Vermö­gen über ge­werb­li­che Da­ten­ban­ken, bei­spiels­wei­se bei ICI Offshore, oder auch Gerichtsverzeichnisse ermitteln. Manch­mal te­le­fo­niert man al­le im In­ter­net und sonstwie ver­zeich­ne­ten Kontakte durch. An­de­re fin­det man über öf­fent­li­che Ver­zeich­nis­se von Domain-In­ha­bern. Anonymisierte Teil­neh­mer an Social Media kann man, wenn ein Gerichts­ver­fah­ren im Ausland ein­ge­lei­tet ist, mög­li­cher­wei­se von Betreibern zwangs­weise auf dem Weg über ein US-Ge­richt am Sitz des Dien­stes er­fah­ren.

Mit allen Methoden sind Kosten verbun­den, die sich nach dem Auf­wand rich­ten, und des­halb ein ex­tre­mes Viel­fa­ches der in Europa gel­ten­den Meldeamts­auskunfts­gebühren aus­ma­chen. Die Pi mal Daumen-Re­gel im Geschäftsverkehr mit den USA oder auch bei Privatgeschäften mit US-Per­so­nen lau­tet da­her stets: Vorkasse oder Sicherheitsleistung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.