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Samstag, den 20. Mai 2017

Kläger krallt sich ans US-Gericht  

.   Ein zuständiges amerikanisches Gericht muss eine Klage mit Auslandsverbindung nicht un­be­dingt be­hal­ten. Es darf sie nach dem Fo­rum non con­veniens-Grund­satz an ein zu­stän­di­ges Ge­richt im Ausland ver­wei­sen. Eine deut­sche Beklagte hat­te dem US-Gericht sei­ne Zu­stim­mung zu einer sol­chen Verweisung er­klärt, doch die Klägerin be­kämpf­te ver­bis­sen die FNC-Ver­wei­sung an ein Ge­richt in Frank­reich.

In New York City behandelte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA das jüng­ste Ka­pi­tel des lang­wie­ri­gen Prozesses im zweiten Re­vi­si­ons­sprung des Klä­gers. Fir­men aus Deutsch­land, Frank­reich und den USA hät­ten ma­fi­ös ver­schwört beim Ver­kauf eines Un­ter­neh­mens in Frank­reich agiert und fran­zö­si­sches Ar­beits­recht ver­letzt, be­haup­tet der Klä­ger, der ne­ben dem ar­beits­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch den dem US-Recht eige­nen RICO-An­spruch mit dem Ver­spre­chen mehr­fa­chen Schadensersatzes gel­tend mach­te.

Am 19. Mai 2017 bestätigte die Revision in LFoundry Rousset v. Atmel den Ver­wei­sungs­beschluss des Untergerichts. Wenn Zeu­gen, Beweise, an­wend­ba­res Recht und an­de­re Sachverhaltsfragen die Be­hand­lung im Aus­land na­he­le­gen, darf das Gericht ein Ver­wei­sungs­er­mes­sen aus­ü­ben. Ermessens- und Pro­zess­feh­ler lä­gen nicht vor, ent­schied die Re­vi­si­on mit kur­zer Er­klä­rung, auch als das Gericht eini­ge spät vor­ge­brach­te Beweise nicht so ver­wer­te­te, dass sie die Ver­wei­sung nach Frank­reich ver­bie­ten.


Samstag, den 20. Mai 2017

Googeln schwächt, entwertet Google-Marke nicht  

.   Eine Marke wird korrekt als Adjektiv verwendet: Die GoogleSuche. Einfach googeln schwächt die Marke, weil die Verwendung als Verb eine generische Bedeutung andeutet. Einfach alle Suchmaschinen mit dem No­men Google gleichsetzen ist auch falsch. Trotz der vielfach falschen Ver­wen­dung im Verkehr behauptete der Suchdienstanbieter, ein Dritter dürfe die Marke Goo­gle nicht löschen lassen oder in Domainnamen verwenden.

Am 17. Mai 2017 entschied in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Elliott v. Google Inc. über den Löschungs­antrag, den das Untergericht abgewiesen hatte. Es begann mit der Ein­stu­fung von Be­grif­fen als Marken und der daraus abgeleiteten Markeneignung: (1) ge­neric, (2) descriptive, (3) suggestive, and (4) arbitrary or fanciful terms. Ge­ne­risch ist un­ge­eig­net; ausgefallen und fantasievoll ohne erkennbare Ver­bin­dung aus der Ver­brau­cher­sicht zum Wa­ren- oder Leistungsangebot ist stark. Stark ist gut - für Markeninhaber.

Die wichtigste Aussage des Gerichts, der eine zustimmende Mindermeinung an­hängt, lautet, dass allein die Verwendung als Verb keine zwingende Einstufung als generischen Begriff diktiert. Google verteidigte die Marke erfolgreich gegen den markenrechtlichen Generizid, den das Gericht so beschreibt:
Over time, the holder of a valid trademark may become a "victim of 'ge­ne­ri­ci­de.'" … Genericide occurs when the public appropriates a tra­de­mark and uses it as a generic name for particular types of goods or ser­vi­ces irrespective of its source. For example, ASPIRIN, CELLOPHANE, and THERMOS were once protectable as arbitrary or fan­ci­ful marks be­cau­se they were primarily understood as iden­ti­fy­ing the source of certain goods. But the public appropriated tho­se marks and now primarily understands aspirin, cellophane, and thermos as ge­ne­ric names for those same goods. Aao 6.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.