Ihr Rechtsanwalt hatte die erste Instanz auf eine Vertragsklausel hingewiesen, auf eine zweite, ein paar Zeilen weiter, nicht: Damit scheiterte ihr vertraglicher Haftungsfreistellungsanspruch. In der Revision nannte sie nun auch die zweite Klausel und beantragte, dass das Gericht sie berücksichtige und das untergerichtliche Urteil aufhebe. Dieses Ermessen stünde dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA zu.
In New York City entschied dieses, dass es nur Ansprüche prüfen dürfe, die bereits der Vorinstanz vorlagen: [I]t is a well-established general rule that an appellate court will not consider an issue raised for the first time on appeal. AaO 2. Neues dürfe es nur mit der Ermessensausnahme zur Kenntnis nehmen, wenn schwerwiegende Nachteile zu grober Ungerechtigkeit führten und die Prozessversäumnis gut begründet sei: This waiver doctrine is prudential, however, and we may exercise discretion to address an issue not raised before the District Court. Das anfängliche Nichtzitieren der zweiten Klausel stelle keine Entschuldigung dar. Die Klägerin muss das materiell falsche Ergebnis hinnehmen. Prozessual ist sie ja aus dem Schneider.