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Samstag, den 10. Juni 2017

Klägerin stolpert über Falte und Prozessrecht  

.   Klagen wegen Ausrutschens und Stolperns klingen profita­bel, aber Kläger vergessen oft, dass sie eine Haftpflicht nachweisen müssen, die mit einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen des Schädigers von der Banane, oder wie in Martin v. Omni Hotels Management Corp. von einer Mattenfalte, verbunden sein muss. Martin verklagte ein Hotel, in dem sie über eine solche Falte gestolpert war.

Sie belegte die Falte mit Videaufnahmen des Hotels, an die sie ohne weiteres im Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren gelangen konnte. In diesem Verfah­rens­ab­schnitt des US-Prozesses müssen beide Seiten ihre Beweismittel - ge­fil­tert durch die Anwälte der Parteien - der Gegenseite herausgeben. Ihr Gut­ach­ter er­klär­te, dass die Matte von der Art ist, bei der sich eine Falte über einen län­ge­ren Zeitraum entwickelt. Daher sollte das Hotel von der Falte gewusst haben oder hätte dies wissen müssen. Ohne Beseitigung des Stolperrisikos müsse es haften.

Das Bundesgericht der Hauptstadt folgte dem Gutachter bei der gefolgerten Kenntnis oder dem Wissenmüssen nicht, und die Klägerin verlangte eine Neu­be­ur­tei­lung, nach einer Motion for Reconsideration, mit nachgeschobenen Gutachter­aus­sagen über die Mattenqualität. Am 7. Juni 2017 entschied das Gericht mit einer lesenswerten Begründung, dass es eine Ergänzung mit ursprünglich be­kann­ten Gutachterfeststellungen nicht berücksichtigen darf. Neues sei ja nicht vorgelegt worden. Das Wissen um die Gefahr bliebe unbewiesen. Daher bleibe es auch bei der Klagabweisung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.