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Montag, den 12. Juni 2017

Prüfungsstoffe urheberrechtlich schützen  

.   Am 12. Juni 2017 verkündet das Copyright Office in Washington im Federal Register eine Neuregelung für den Schutz von Prüfmaterialien, die ihrer Natur nach nichtöffentlich sein sollen, auch wenn der öffentliche Zugang zu amtlichen Akten nach dem Freedom of Information Act garantiert ist. Wie bei Software-Quellkode sieht die neue Verordnung vor, dass die Öffentlichkeit nicht alles zu sehen bekommt.

Die Verkündung unter dem Titel Secure Tests beruht auf der Ermächtigung des Register of Copyright in § 408(c)(1) Copyright Act für die Eintragung von Urheberrechten in den USA unter der Voraussetzung der Einreichung eines Hinterlegungsexemplars des geschützen Werkes mit folgender Definition nichtöffentlicher Prüfungsstoffe:
A "secure test" is "a nonmarketed test administered under supervision at specified centers on specific dates, all copies of which are accounted for and either destroyed or returned to restricted locked storage following each administration. For these purposes a test is not marketed if copies are not sold but it is distributed and used in such a manner that ownership and control of copies remain with the test sponsor or publisher." 37 CFR 202.20(b)(4). AaO 26850.
Anders als bei Software-Quellkode werden solche Materialien zunächst in geschwärzter Fassung elektronisch mit dem Eintragungsantrag eingereicht. Anschießend muss der Rechteinhaber die Materialien vollständig und ungeschwärzt persönlich beim Amt in der Library of Congress vorlegen. Erst dann prüft das Amt das Werk auf seine urheberrechtliche Qualität. Die Verordnung tritt am 12. Juli 2017 in Kraft. Bedenken der öffentlichkeit sind bis zum 11. Dezember 2017 bei Regulations.gov anzumelden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.