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Freitag, den 16. Juni 2017

Welche Werbung darf Insasse schalten?  

.   Nur halb so dumm wie der Betreiber des German American Law Journal war die Idee eines Häftlings, die Gefängnisverwaltung auf Scha­dens­er­satz zu verklagen, nachdem sie ihm die Schreibmaschine entzogen und eine Zeit­schrift vorenthalten hatte. Mit der Schreibmaschine hatte er eine An­zeige samt Hilferuf in der Zeitschrift formuliert, weil die Verwaltung die An­er­ken­nung seiner Sekte als Religion verweigerte.

Der Verfasser hingegen hing nur kurz mal den GALJ-Server an einen Nagel in zwei Metern Höhe, und die baumelnde Tastatur riss das Gerät in den Abgrund, so dass das Journal ebenso wie die laufende Erfassung aller Revisions­ent­schei­dun­gen der US-Bundesgerichtsbarkeit auf Decisions Today einen kläg­li­chen Aus­fall erlebten, bis ein neuer Server eingerichtet war.

Der Häftling muss sich merken, dass er keinen Schadensersatz erhält, weil die Verwaltung nicht gegen ein bekanntes Verbot verstieß, selbst wenn das Gericht ihr bescheidet, die Sanktionen aufzuheben, entschied das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA am 16. Juni 2017 in Karow v. Fuchs. Die Ver­wal­tung ist amtsimmun, weil auch keine Rechtsprechung zur Frage der In­sas­sen ge­statteten Werbung existiert. Die Religionsfreiheit gilt nicht, weil die ru­nen­ver­schwor­belte Sekte auch als rassistisch bekannt und bei Gangstern be­liebt ist, was der Verwaltung Sicherheitsvorkehrungen gestattet, selbst wenn sie keine klare rechtliche Grundlage dafür findet. Der Verfasser merkt sich, Ser­ver nicht mehr baumeln zu lassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.